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Nach NRW-Urteil: Auch Buchhandlungen müssen zurück zum »Click and Meet«

Gerade erst wurde der Buchhandel deutschlandweit mit dem Siegel der Unverzichtbarkeit geadelt – doch ein Urteil aus Nordrhein-Westfalen ändert die Sachlage für die dortigen Buchhandlungen schon vor dem Corona-Gipfel.

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster hat wegen unzulässiger Ungleichbehandlung die Coronaverordnung von Nordrhein-Westfalen hinsichtlich der Beschränkungen für den Einzelhandel vorläufig außer Vollzug gesetzt. Das teilte das OVG am Montag mit. Heißt: Thoretisch dürften damit in ganz NRW alle Einzelhandelsgeschäfte ohne weitere Auflagen öffnen. Keine Terminvereinbarung, keine Kundenzahl-Beschränkungen.

Das Land NRW hat deshalb schnell reagiert und unmittelbar nach dem Urteil mit sofortiger Wirkung eine neue Coronaschutzverordnung erlassen. Die vom OVG ausdrücklich als insgesamt verhältnismäßig eingestuften Beschränkungen für den Einzelhandel (Click and Meet, Beschränkung der Kundenzahl) bleiben damit weiterhin bestehen. Wichtigste Änderung: Da das OVG eine unzulässige Ungleichbehandlung darin gesehen hatte, dass Schreibwarengeschäfte, Buchhandlungen und Gartenmärkte ab dem 8. März ohne diese Beschränkungen öffnen durften, gelten die Pflicht zur Terminvereinbarung und die 40qm-Begrenzung mit der jetzt geänderten Verordnung auch für diese Geschäfte.

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OLG sieht keinen einleuchtenden Grund für eine Ungleichbehandlung

Eine Media-Markt-Filiale aus NRW hatte gegen die Verordnung des Landes NRW geklagt, weil aus ihrer Sicht die Gleichbehandlung des Einzelhandels nicht mehr gegeben war. Es ging dabei im Kern um die Frage, warum SB-Warenhäuser Elektronik-Waren verkaufen dürfen, der Elektronik-Fachhandel unter möglicherweise gleichen Hygieneauflagen aber nicht.

Das OVG bewertete die Verordnung tatsächlich als zu wenig differenziert. Zwar sei es „voraussichtlich“ zulässig, den Einzelhandel anders zu behandeln als Supermärkte oder Drogerien, doch überschreite der Verordnungsgeber seinen Spielraum, wo ein einleuchtender Grund für eine weitere Differenzierung fehle. Dies sei der Fall, soweit nunmehr auch Buchhandlungen, Schreibwarenläden und Gartenmärkte mit ihrem gesamten Sortiment unter vereinfachten Bedingungen (größere Kundenzahl, ohne Terminbuchung) öffnen dürften. Es erschließe sich nicht und werde durch den Verordnungsgeber auch nicht begründet, warum dessen Annahme, diese Betriebe deckten ebenfalls eine Art Grundbe­darf, für sich genommen andere Öffnungsmodalitäten rechtfertigen sollte als beim übrigen Einzelhandel.

Ausdrücklich erwähnte das OVG die Möglichkeit einer kurzfristigen Anpassung der Verordnung durch das Land NRW, um die geforderte Gleichbehandlung sicherzustellen. Karl-Josef Laumann, als Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales federführend, teilte daraufhin mit: „Die Landesregierung setzt die Maßgaben des Gerichts konsequent um. Damit werden aus Gleichheitsgründen auch für Schreibwarenläden, Buchhandlungen und Gartenmärkten Terminvereinbarungslösungen vorgesehen. Wichtig ist, dass das Gericht grundsätzlich die Verhältnismäßigkeit unserer Maßnahmen erneut bestätigt hat. Alles Weitere ist nach der heutigen Ministerpräsidentenkonferenz zu entscheiden.“

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