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Konditionen-Paragraph 6: Lieber nicht dran rühren

Sind die Konditionen, die Verlage ihren Handelskunden bieten, mit dem Preisbindungsgesetz vereinbar? Der Börsenverein laviert nach einer ausgewerteten Studie: Man bewege sich in Richtung Rechtmäßigkeit. Klarheit könnte eine rechtliche Präzisierung bringen. Warum scheut dies der Verband?

Die schlichte Ausgangslage: Beim Einkauf bekommen große Händler einen höheren Rabatt als kleinere. Das Problem: Seit Jahren steht im Raum, dass diese (wirtschaftsübliche) Spreizung der Konditionen bei Büchern zu groß ist. Denn: Weil der Buchmarkt gesetzlich preisreguliert ist, gelten Regeln, die die bloße Geltung von Einkaufsmacht verneinen. Das steht – wenn auch etwas unscharf formuliert – in zwei kleinen Absätzen in § 6 des Buchpreisbindungsgesetzes (s. Kasten).

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