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Minijobber haben keinen Lohnanspruch bei Corona-Lockdown

Die Corona-Pandemie beschäftigt seit Beginn an auch die Gerichte. Allein für die Verfassungs- und Verwaltungsgerichte hat der Deutsche Richterbund seit Frühjahr 2020 mehr als 10.000 Verfahren gezählt, in denen diese über die Zulässigkeit staatlicher Corona-Maßnahmen entscheiden mussten.

Für Aufsehen hat jetzt ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) gesorgt. Demnach trägt ein Arbeitgeber, der seinen Betrieb aufgrund eines allgemeinen Corona-Lockdowns vorübergehend schließen muss, nicht das Risiko des Arbeitsausfalls und ist auch nicht verpflichtet, den Beschäftigten Vergütung unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs zu zahlen.

Im konkreten Fall hatte eine geringfügig Beschäftigte, die bei einem Nähmaschinenhändler im Verkauf arbeitet, geklagt, weil ihr Arbeitgeber ihr während der staatlich angeordneten Ladenschließungen im Frühjahr 2020 kein Gehalt gezahlt hatte. Sie wollte unter dem Punkt des Annahmeverzugs ein Entgelt für April erstreiten. Argument: Die Schließung aufgrund behörd­licher Anordnung läge im Betriebsrisiko des Arbeitgebers.

Anders als die Vorinstanzen hat das BAG dem jetzt widersprochen:

  • Die Beschäftigte hat keinen Anspruch auf eine Entgeltzahlung unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs.
  • Der Arbeitgeber trägt nicht das Risiko des Arbeitsausfalls, wenn – wie hier – die Behörden zum Schutz der Bevölkerung vor schweren und tödlichen Krankheitsverläufen einen Lockdown mit Ladenschließungen verhängen.

Stattdessen hat das BAG dem Gesetzgeber einen Rüffel erteilt: Es sei Sache des Staates, ggf. für einen Ausgleich zu sorgen – wie das etwa mit dem erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld gemacht wurde. „Soweit ein solcher – wie bei der Klägerin als geringfügig Beschäftigter – nicht gewährleistet ist, beruht dies auf Lücken im sozialversicherungsrechtlichen Regelungssystem.“

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13. Oktober 2021 – Aktenzeichen: 5 AZR 211/21; mehr Informationen auf der Seite des BAG

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