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Amtsgericht eröffnet das KNV-Insolvenzverfahren

Das Amtsgericht Stuttgart hat 11 Wochen nach dem Insolvenzantrag des Buchlogistikers Koch, Neff und Volckmar (KNV) die Insolvenzverfahren über das Vermögen von 6 der 7 insolventen Gesellschaften eröffnet. Lediglich bei einer Gesellschaft, die weder Mitarbeiter beschäftigt noch operativ tätig ist, wurde das Insolvenzverfahren nicht eröffnet.

Zum Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Tobias Wahl von Anchor Rechtsanwälte bestellt, der bereits seit Mitte Februar als vorläufiger Insolvenzverwalter im Dienst ist. Wahl hatte kürzlich die Gutachten zur KNV-Insolvenz ans Landgericht Stuttgart übergeben, damit die Insolvenzeröffnung am 1. Mai erfolgen konnte.

In der Pressemitteilung zum offiziellen Verfahrensstart ziehen Wahl und KNV eine positive Zwischenbilanz: „Durch konstruktive Gespräche des Insolvenzverwalters mit Verlagen, Lieferanten und dem Bucheinzelhandel ist es gelungen, das Vertrauen im Buchmarkt auf dem Niveau vor der Insolvenzanmeldung wiederherzustellen.“ KNV habe wieder 95% des bisherigen Einkaufvolumens bei den Verlagen erreicht und der Geschäftsbetrieb laufe inzwischen uneingeschränkt weiter.

Die neuen Entwicklungen in Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren:

  • Löhne und Gehälter auch ab 1. Mai gesichert: Nach Ablauf des Insolvenzgeldzeitraums und der Eröffnung der Insolvenzverfahren werden die Löhne und Gehälter der rund 1800 Mitarbeiter an allen KNV-Standorten inzwischen wieder von den Gesellschaften selbst gezahlt.
  • Investorenprozess läuft: Inzwischen wurden potenzielle Erwerber identifiziert und der strukturierte Verkaufsprozess gestartet. Wahl erklärt: „Mein Ziel ist es, die Gruppe an einen starken Erwerber als Ganzes zu übertragen und möglichst viele Arbeitsplätze zu erhalten.“
  • Albrecht Tintelnot in den Gläubigerausschüssen von KNV und KNO VA: Das Amtsgericht Stuttgart hat auf Anregung des Börsenvereins den Rechtsanwalt Albrecht Tintelnot als Vertreter für die konzernunabhängigen Verlage in die beiden Gläubigerausschüsse von KNV und KNO VA berufen. Damit kommt das Amtsgericht einer Bitte der Branche nach, einen Vertreter für die Interessen kleinerer Verlage in diese Gremien zu entsenden.
  • Einfacher Eigentumsvorbehalt gilt auch zu Gunsten ausländischer Verlage: In Deutschland gilt in der Buchbranche der einfache Eigentumsvorbehalt als Handelsbrauch. Das heißt im Zuge der KNV-Insolvenz für Verlage mit Sitz in Deutschland: Sie behalten bis zur vollständigen Bezahlung das Eigentum an ihren Büchern, solange sich diese noch im Lager des belieferten Großhändlers befinden.Diese Rechtsauffassung gilt auch zu Gunsten jener Verlage, die keinen Eigentumsvorbehalt ausdrücklich vereinbart haben. Wahls Kanzlei bestätigt, dass dieser deutsche Handelsbrauch auch Anwendung auf die Verträge mit österreichischen, schweizer, britischen und amerikanischen Verlagen findet. Für die betroffenen ausländischen Verlage bedeutet das: Alle an KNV gelieferten, aber noch nicht bezahlten Bücher, die der Großhändler am Stichtag 14. Februar 2019 auf Lager hatte und die noch nicht an Buchhandlungen weiterverkauft waren, sind nach wie vor Eigentum der Verlage.

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