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Lieferkettengesetz: Auch Dienstleister sind betroffen

Kinderarbeit auf Kakao-Plantagen, unwürdige Arbeitsbedingungen in Textilfabriken oder Umweltzerstörungen durch den Abbau von Rohstoffen: Mit dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) werden deutsche Unternehmen künftig verpflichtet, die Menschenrechte sowie den Klima- und Umweltschutz entlang ihrer gesamten Lieferkette im Blick zu behalten und klar definierte Sorgfaltspflichten zu erfüllen.

Ab dem 1. Januar 2023 müssen sich Unternehmen mit mindestens 3000 (ab 2024: 1000) Beschäftigten im Bereich Corporate Social Responsibility (gesellschaftliche Verantwortung von Unternehmen) auf neue verbindliche Regelungen – und auf deutlich mehr Arbeit – einstellen. Einige Kernpunkte des Gesetzes: 

  • Das LkSG gilt für Unternehmen mit mindestens 3000 (ab 2024: 1000) Beschäftigten und mit Hauptverwaltung, Hauptniederlassung, Verwaltungssitz, satzungsmäßigem Sitz oder Zweigniederlassung in Deutschland.
  • Die festgelegten Sorgfaltspflichten beziehen sich auf die gesamte Lieferkette, d.h. auf den eigenen Geschäftsbereich und auf das Handeln von unmittelbaren Zulieferern. Die Sorgfaltspflichten sind nach der Einflussmöglichkeit der Unternehmen bzw. Zweigniederlassungen abgestuft. Wenn Unternehmen davon Kenntnis erlangen, dass zudem bei mittelbaren Zulieferern Menschenrechts- und Umweltrisiken vorliegen, müssen sie auch dort tätig werden.
  • Die betroffenen Unternehmen müssen ein internes Risikomanagement einrichten, regelmäßige Risikoanalysen durchführen, präventive Maßnahmen treffen, Beschwerden ermöglichen und die Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten dokumentieren.
  • Opfer von Menschenrechtsverletzungen und Umweltschäden können ihre Interessen künftig vor deutschen Gerichten von Nichtregierungsorganisationen und Gewerkschaften vertreten lassen und sie zur Prozessführung ermächtigen, wenn sie sich durch einen Verstoß gegen die unternehmerische Sorgfaltspflicht in wichtigen Rechtspositionen verletzt sehen.
  • Die Einhaltung der gesetzlichen Pflichten wird künftig durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle überwacht. Die Behörde kann bei Verstößen Bußgelder und Strafen verhängen.

Der Rechtsanwalt Christian Johann arbeitet seit 2009 in der Anwaltskanzlei Redeker Sellner Dahs in Berlin. Seine Arbeitsschwerpunkte liegen im Verfassungsrecht, Europa- und Völkerrecht sowie dem öffent­lichen Wirtschaftsrecht. Gemeinsam mit seiner Kollegin Roya Sangi gibt er einen Handkommentar zum LkSG heraus. Der Titel erscheint im Mai 2022 im Nomos Verlag. Im Interview spricht er über die Bedeutung des LkSG für Recht und Wirtschaft.

 

Menschenrechtsverpflichtungen werden ins »hard law« überführt

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