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Abgefangene Vorreiter

EU-Staaten dürfen nicht im Alleingang die Mehrwertsteuer für E-Books reduzieren. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem Verfahren gegen Frankreich und Luxemburg entschieden. Der Börsenverein und andere Buchbranchenverbände fordern jetzt eine Lösung auf europäischer Ebene.

Das geltende europäische Recht biete den Mitgliedsstaaten keinerlei Möglichkeit, auf E-Book-Downloads den reduzierten Mehrwertsteuersatz anzuwenden, urteilten die Richter. Anders als bei der Lieferung von gedruckten Büchern erlaube das europäische Steuerrecht bei Downloads derzeit keine umsatzsteuerliche Privilegierung.

Anlass für das Urteil war eine Klage der Europäischen Kommission gegen Frankreich und Luxemburg, die auf nationaler Ebene den reduzierten Mehrwertsteuersatz für E-Books eingeführt und damit eine Vorreiterrolle eingenommen hatten. Den politischen Willen, E-Books und gedruckte Bücher steuerrechtlich gleichzustellen, gibt es auch in anderen Staaten, etwa in Deutschland. Da die Bundesregierung aber der Meinung ist, ein nationaler Alleingang auf diesem Gebiet verstoße gegen die Mehrwertsteuersystemrichtlinie der EU, gilt hierzulande nur für gedruckte Bücher der reduzierte Satz von 7%, für E-Books dagegen der Regelsatz von 19% Mehrwertsteuer.

Diese Auffassung hat der EuGH jetzt bestätigt. Als unmittelbare Reaktion haben der Börsenverein und andere europäische Branchenverbände mit einem offenen Brief an die Präsidenten von Kommission, Rat und Europäischem Parlament gewandt. Darin rufen sie dazu auf, jetzt durch eine Änderung der maßgeblichen Mehrwertsteuersystemrichtlinie die Anwendung des reduzierten Mehrwertsteuersatzes auf E-Books in den Staaten der EU zu ermöglichen.

Mehr zum Thema im buchreport.express 11/2015 (hier zu bestellen)

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