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Wolfgang Tischer: Die große E-Book-Schizophrenie

Wolfgang Tischer: Die große E-Book-Schizophrenie

Eine interessante Debatte wurde angestoßen: Gilt die Buchpreisbindung auch für Selbstverleger? Bislang lautete die Antwort: ja. Dies deckt sich mit der Aussage des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels, die wir von der dortigen Rechtsabteilung für unseren Ratgeber erhalten haben. Auch phantanews.de veröffentlicht eine so zu interpretierende Aussage des Vereins vom Januar 2012.

Doch Ansgar Warner von den e-book-news.de hat im offiziellen Kommentar zum Preisbindungsgesetz nachgesehen und stellt fest, dass Selbstverleger von der Preisbindung ausgenommen seien, was selbstverständlich auch für E-Book-Selfpublisher gelten müsse.
So einfach ist das nicht, antwortet der Börsenverein darauf sinngemäß und wirkt unkoordiniert und verwirrt – oder schlichtweg von den aktuellen Entwicklungen überrannt.

Was stimmt also nun – und wer bestimmt, was stimmt?

Warum gibt es eine Buchpreisbindung für Vampirromane?

Fangen wir von vorn an, und da stellt sich zunächst die Frage, warum Bücher in Deutschland preisgebunden sind. Preisbindung bedeutet, dass der Verlag einen Bruttoverkaufspreis für eine Buchausgabe festlegt und kein Händler das Buch günstiger oder teurer verkaufen darf, weil er dann gegen das Gesetz verstoßen würde. Dies bedeutet – mit ganz wenigen Ausnahmen -, dass auch Rabatte oder Zugaben nicht gestattet sind, da sie die Preisbindung indirekt unterhöhlen.

Der Sinn und Zweck der Preisbindung steht im ersten Paragrafen des Buchpreisbindungsgesetzes (BuchPrG):

Das Gesetz dient dem Schutz des Kulturgutes Buch. Die Festsetzung verbindlicher Preise beim Verkauf an Letztabnehmer sichert den Erhalt eines breiten Buchangebots. Das Gesetz gewährleistet zugleich, dass dieses Angebot für eine breite Öffentlichkeit zugänglich ist, indem es die Existenz einer großen Zahl von Verkaufsstellen fördert.

Allein darüber ließe sich lange diskutieren. Sind blutige Thriller mit detaillierten Folterszenen, seichte Liebesromanzen oder Vampirromane noch Kulturgüter? (Nebenbei: Pornografische Schriften auf dem Index fallen in der Tat nicht unter das Gesetz.) Ist ein »breites Buchangebot« überhaupt noch gesichert, wo doch die erwähnten Titel den Eingangsbereich der Buchketten belagern? Und überhaupt: Haben die Buchketten, die nun ihrerseits aus wirtschaftlichen Gründen die Verkaufsstellen schließen, die »große Zahl von Verkaufsstellen« nicht längst dezimiert? Ist das Gesetz überhaupt noch sinnvoll?

Aber das sind andere Fragen für andere Diskussionen.

Was ist ein Buch, und was ist ein Selbstverleger im Sinne des Gesetzes?

Was ein Buch ist und sein kann, das definiert der Paragraf 2 des BuchPrG. So sind beispielsweise auch Noten und Karten »Bücher« im Sinne dieses Gesetzes.

Hörbücher und E-Books sind im Gesetzestext nicht erwähnt, weil es die zur Zeit der Gesetzesentstehung nicht gab.

Ebenfalls nicht erwähnt ist der Begriff des »Selbstverlegers«, also ob die Preisbindung nur für Verlagstitel oder auch für selbst verlegte Einzeltitel gilt.

Und wie immer bei Gesetzten beginnt nun der Interpretationsspielraum, mit dem sich die Gerichte beschäftigen können. Hierfür ist Absatz 1, Punkt 3 des Paragrafen 2 der neuralgische Ansatzpunkt. Demnach sind Bücher im Sinne des Gesetztes auch

Produkte, die Bücher, Musiknoten oder kartographische Produkte reproduzieren oder substituieren und bei Würdigung der Gesamtumstände als überwiegend verlags- oder buchhandelstypisch anzusehen sind

Sind also Navigationssysteme in Autos preisgebunden? Schließlich reproduzieren sie doch kartografische Produkte. Nein, sie sind es nicht. Sind Hörbücher preisgebunden, denn auch sie substituieren doch Bücher? Nein, auch Hörbücher sind nicht preisgebunden. Navigationssysteme sind nicht »buchhandelstypisch«, und bei Hörbüchern wird argumentiert, dass die Interpretation des Sprechers den Text nicht reproduziert, sondern auch interpretiert. Daher greife hier nicht die Definition im Sinne des Gesetztes.

Als Standes- bzw. Branchenverband wacht der Börsenverein des Deutschen Buchhandels über die Einhaltung der Buchpreisbindung. Der Verein kann Händler abmahnen, wenn er der Meinung ist, dass sie gegen die Preisbindung verstoßen. Mit dieser Überwachung hat der Börsenverein schon seit Jahrzehnten das Anwaltsbüro Fuhrmann Wallenfels beauftragt, deren Anwälte als so genannte »Preisbindungstreuhänder« fungieren.

Rechtsanwalt Dieter Wallenfels hat zusammen mit Kollegen einen Kommentar zum BuchPrG verfasst, auf den als Standardwerk auch Gerichte zurückgreifen. Wie üblich ist dieser Kommentar um einiges dicker als der Gesetzestext.

Die Wirklichkeit hat den Gesetzeskommentar überholt

Im offiziellen Gesetzestext des Buchpreisbindungsgesetzes (BuchPrG) taucht der Begriff des Selbstverleger nicht auf. Wohl aber im Kommentar. Der interpretiert in den Gesetzestextschnipsel »überwiegend verlags- oder buchhandelstypisch«, dass Bücher von Selbstverlegern nicht preisgebunden seien, da sie in der Regel so gut wie nicht im Buchhandel anzutreffen sind – oder muss man jetzt schon sagen: waren?

Denn diese Interpretation ist längst von der Wirklichkeit überholt.

Amazon ist mittlerweile einer der größten Buchhändler in Deutschland. Und im Angebot von Amazon finden sich seit gut einem Jahr Unmengen von selbstverlegten E-Books. Die Auffassung, dass selbstverlegte E-Books also »nicht buchhandelstypisch« seien, ist längst durch die Wirklichkeit widerlegt. Die Interpretation im Kommentar lässt sich folglich nicht länger aufrechterhalten.

Diese Auffassung vertritt auch Börsenvereinsjustiziar Dr. Sprang, wenn er in phantanews.de schreibt:

Nun erleben wir gerade, dass bei E-Books viele »Selbstverleger« mit Ihren (sic!) Büchern bei Amazon, Apple und ähnlichen Plattformen nicht unerhebliche Verkaufszahlen generieren. Damit ändert sich wohl gerade auch die Antwort auf die Frage der Buchhandelstypizität. Die Preisbindungstreuhänder streben daher vorausschauend eine Regelung an, wonach Selbstverleger, die ihre E-Books über Internet-Großbuchhändler anbieten, die Preise einheitlich festlegen müssen. Anders als die Printverleger, die in kleiner Stückzahl ihre Privatdrucke unter die Leute bringen.

Aufgrund dieser geänderten Wirklichkeit gilt also nach Meinung des Branchenvereins die Preisbindung für selbstverlegte Bücher, die bei Online-Händlern verkauft werden.

Definieren künftig Amazon und Apple, was preisgebunden ist?

Das wirft natürlich eine Unzahl von Fragen auf, und zahlreiche Beispiele ließen sich mit der Frage konstruieren, ob die Preisbindung in diesem oder jenen Fall noch oder schon gilt. Wo endet der »Privatdruck«? Ist der Titel einer unbedeutenden Regionalkrimischreiberin, die ihren Titel über die eigene Website verkauft, plötzlich preisgebunden, wenn sie ihn bei Amazon als E-Book einstellt? Und muss es die E-Book-Form sein? Was ist, wenn die Autorin das Buch bei Amazon als Marketplace-Händler einstellt? Auch dann wird er ja bereits über den Internet-Großbuchhändler angeboten. Definiert die Amazon- oder Apple-Datenbank plötzlich, was preisgebunden ist?

Gilt für E-Books überhaupt die Preisbindung?

Viele offene Fragen. Viel Arbeit für Gerichte und Rechtsanwälte. Viel Abmahnpotenzial!

Dabei haben wir bislang eine weitere wichtige Frage in diesem Artikel umgangen:
Gilt für E-Books überhaupt die Preisbindung?

Wie bereits vermerkt, gab es noch keine E-Books, als das Buchpreisbindungsgesetz verfasst wurde.

Somit hängt der ganze Interpretationskosmos wieder am Passus

Produkte, die Bücher, Musiknoten oder kartographische Produkte reproduzieren oder substituieren und bei Würdigung der Gesamtumstände als überwiegend verlags- oder buchhandelstypisch anzusehen sind

Da E-Books zwar im stationären Buchhandel so gut wie nicht, aber im Online-Buchhandel sehr wohl verkauft werden, dürfte die Definition »buchhandelstypisch« aktuell greifen.

Also hängt alles am Begriff »reproduzieren oder substituieren«.

Der Börsenverein des Deutschen Buchhandels hat natürlich ein großes Interesse daran, E-Books als preisgebunden zu definieren. Denn würde die Preisbindung bei E-Books wanken, so käme mit dem stetig wachsenden Marktanteil der Elektrobücher die gesamte Preisbindung ins Wanken.

Allerdings betreten wir nun juristisches und interpretatorisches Glatteis.

Der Börsenverein macht es sich aus politischen Gründen einfach, definiert E-Books als »buchähnlich« und postuliert für diese die Gültigkeit der Preisbindung. Das mag bei einem überwiegend textbasierten E-Book noch einzusehen sein, aber was ist mit »angereicherten« Büchern, die Videos, Animationen oder andere nicht textbasierte Elemente enthalten? Zählt der überwiegende Anteil? Oder die Zeit, die der durchschnittliche Käufer mit dem Text- und Nicht-Text-Teil verbringt? Müssen die Gerichte im Einzelfall von Gutachtern ermitteln lassen, ob der Durchschnittskäufer mehr Zeit mit dem Text- oder Video-Anteil verbringt?

Ist die Mehrwertsteuer ein Argument gegen die Preisbindung?

Selbst der gesetzlich postulierte Schutz des Kulturgutes Buch ist paradoxerweise bereits durch den Gesetzgeber ad absurdum geführt. Denn als Kulturgüter werden Bücher per Gesetz zu einem ermäßigten Mehrwertsteuersatz von 7% verkauft. E-Books hingegen werden in Deutschland mit dem vollen Satz von 19% besteuert. Ist das nicht ein Argument oder zumindest ein Widerspruch gegen die angebliche Logik des Preisbindungstextes?

Einige Verlage und Selfpublisher setzten sich bereits über die Preisbindung hinweg, indem sie beispielsweise kurzfristige Rabattaktionen durchführen, die nach Auffassung des Börsenvereins ebenfalls nicht erlaubt sind.

Denn wo kein Kläger, da kein Richter.

Doch genau das könnte den Selbstverlegern zum Verhängnis werden. Sowohl der Börsenverein als auch ein Verlag (also ein Mitbewerber) könnten einen Selbstverleger abmahnen, wenn sie der Meinung sind, dass ein Selbstverleger gegen die Preisbindung verstößt. Damit verbunden wären für den Abgemahnten üblicherweise eine anwaltliche Kostennote in Höhe mehrerer hundert Euros und eine zu unterschreibende Unterlassungserklärung, was im Falle eines erneuten Verstoßes weitaus höhere Strafzahlungen bedeuten würde.

Es gilt das Preisbindungsgesetz des Stärkeren

Was also wird der Selfpublisher im besten Falle machen? Er wird versuchen, die zu zahlenden Anwaltskosten herunterzuhandeln und im Gegenzug die Unterlassungserklärung unterzeichnen.

Jedoch: All das besagt nicht, dass der Abmahnende wirklich recht hatte!

Das wiederum kann für den Einzelfall nur ein Gericht entscheiden. Dann müsste es der Selbstverleger aber auf eine Klage des Abmahnenden ankommen lassen und mit dem Fall ggf. durch die Instanzen gehen. Verliert der Selbstverleger am Ende, so muss er tausende von Euros an Anwalts- und Gerichtskosten zahlen. Wer will es darauf schon ankommen lassen?

Wer als Selbstverleger anders handelt, als es der Definition des Börsenverein entspricht, setzt sich der Gefahr aus, dass er plötzlich kostenpflichtig abgemahnt wird. Es gilt die Interpretation des juristisch und finanziell stärkeren.

Hat man als Selbstverleger nicht das notwendige Kleingeld, um ggf. vom Bundesgerichtshof klären zu lassen, ob in seinem Fall die Preisbindung gilt oder nicht, so ist man gut beraten, einen Preis festzulegen, zu dem das Buch in allen Online-Shops verkauft wird und diesen besser nicht zu ändern.

Kurzum: Es gilt bis auf weiteres die Definition des Börsenvereins, weil der mehr Geld und mächtigere Anwälte hat.

Wolfgang Tischer ist Gründer und Chef bei literaturcafe.de 

Kommentare

6 Kommentare zu "Wolfgang Tischer: Die große E-Book-Schizophrenie"

  1. Buchpreisbindung? Dann einfach in Österreich einkaufen, dort gibt es 5% Rabatt auf ALLE BÜCHER, man muß nur danach fragen:

    Das österreichische „Bundesgesetz über die Preisbindung bei Büchern“ sagt:
    „…
    Preisbindung
    § 5.

    (1) Letztverkäufer dürfen bei Veräußerung von Waren im Sinne des § 1 an Letztverbraucher den nach § 3 festgesetzten Letztverkaufspreis
    höchstens bis zu 5 vH unterschreiten.

    …“

    Link zu einem Blogbeitrag zum Thema:

    http://www.zulu-agency.com/edition-zulu-magazin/171-die-grosse-luege-buchpreisbindung

  2. Nicht von der Rechtsabteilung, Herr Tischer, sondern rechtlich unautorisiert von einem „denkenden Arbeiter“ (Brecht) des Verbands zu drei Aspekten Ihres Kommentars.

    1. Preisbindung nur für „gute Bücher“? Diese Debatte gab es mal zu Zeiten der Aufklärung, als die Bevölkerung lesen lernte, aber leider nicht Schiller und Goethe las, sondern „Kunigundes Abenteuer in der Räuberhöhle“. Diese Debatte sollten wir uns nicht noch einmal antun. Dramatisch ist heute, dass Leute mit geringer Schulbildung nach Aufkommen des Internet viel weniger lesen als früher – es ist „anstrengend“. Dagegen etwas zu tun, eint alle, die vom Lesen leben, ob auf Papier oder am Bildschirm.

    2. Warum Buchpreisbindung für buchhandelstypische Produkte? Damit alle Menschen zum gleichen Preis Lesestoff bekommen, ob sie nun in Berlin leben oder im bayerischen Wald. Sonst hätten die Bewohner der Metropole bessere Bildungschancen als die in der Provinz. Wenn allerdings der Karnickelzüchterverein Kreuzberg eine Festschrift herausgibt und in einer Berliner Buchhandlung auslegt, erfüllt diese nicht den Sinn des Gesetzes, bundesweit zum selben Preis verfügbar zu sein. Daher die bürokratiesenkende Bedingung, das Produkt müsse buchhandelstypisch sein.

    3. Wird eine Privatpublikation als E-Buch nun buchhandelstypisch, weil bundesweit verfügbar? Darum geht es, aber da sollten die Selbstverleger, bevor sie auf den Börsenverein prügeln, zuerst einmal ihre eigenen Interessen prüfen. Ist es langfristig in ihrem Interesse, sich Amazon auszuliefern? Wenn nicht, müssen sie überlegen, welcher Preis bundesweit von ihnen festgesetzt werden soll – und das ist eine schwierige Aufgabe für jeden Verlag. Wir haben unterschiedliche Kaufkraftgebiete in Deutschland. Ein Buch zu 8,99 Euro belastet einen Haushalt im Landkreis Uecker-Randow (nur 70% der bundesweiten Kaufkraft) mit 12,85 Euro. Andernorts mit weniger als 8,99. Welchen Preis nehme ich? Wer diese Aufgabe ohne Preisbindung Amazon überlassen will, muss sich darum nicht kümmern, sollte aber die Konsequenzen für sich bedenken. Wer das Heft in der Hand behalten will, wird sich für die Preisbindung entscheiden – auch wenn sie mit Mehrarbeit verbunden ist.

    Michael Menard, Börsenverein Norddeutschland

    • ZU Pos. 1
      So einen Schmarrn habe ich lange nicht mehr gelesen!! Was macht man denn wenn man ins Netz geht? Zuallerst mal LESEN, Ich habe noch kene Webseite gesehen, die einen eine Liveshow bietet und den Sinn der Webseite erklärt! Außerdem sollte man sich den beknackten Gedanken abgewöhnen, dass Leute die kein Abi haben, grenzdebile Höhlentrolle sind!

  3. Alles hängt am Begriff »reproduzieren oder substituieren«. Handelt es sich bei einem Elektrobuch um eine Erstveröffentlichung und gab es zuvor kein Papierbuch, und das ist in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle so, dann wird weder reproduziert noch substituiert. Was sollte denn auch abgebildet oder ersetzt werden, wenn vorher noch nichts war?

    Spätestens an diesem Punkt zeigt sich, dass das Preisbindungsgesetz in den Schemata von vorgestern erdacht wurde. Da sollte es auch bleiben und die Elektrobücher und alles, was zuküntig an Innovationen kommt, eigene, freie Wege gehen lassen. Es wundert in diesem Zusammenhang nicht, dass die überwiegende Mehrheit der Self-Publisher Gegner einer Ausdehnung der Preisbindung sind und sich praktisch, wie aktuelle Package-Angebote und das befristete Heraus- und Herabsetzen von Preisen längst über diesen alten Zopf hinweg gesetzt haben.

  4. Ein riesen Wirrwarr. Aber wenn man die Buchpreisbindung umgehen will- zum Beispiel wenn man keine Lust hat im Shop A 3% und im Shop B 19% Umsazsteuer zu bezahlen und das eBook zum gleichen Preis zu verkaufen, dann kann man das meiner Meinung nach auch heute machen.

    Eine Ausgabe muss überall wo sie verkauft wird gleich kosten, aber man ist ja nicht gezwungen sein Werk überall zu verkaufen- ob spezielle Weltbildausgaen oder Kindle KDP Bücher.

    Warum also nicht für jeden Shop eine eigene Ausgabe? Kindle bekommt eine Kindle Ausgabe- sichtbar durch „Das ist eine Kindle Ausgabe“ am Cover und Danksagung an die Mieze und ein deutscher Shop eine „Das ist kein Kulturgut 19% Steuer“ Ausgabe mit der Danksagung an den lieben Familienhund. Bei einem normalen Buch muss man viel Geld für eine neue Ausgabe investieren, bei eBooks sinds je 5 Minuten Zeit.

    Will man sein eBook im eigenen Shop kurzfristig verschenken, gibts wieder ein neues Cover.

    Und fertig ist verschiedener Preis ohne Gefahr einer Straftat. Ist meine Denkweise richtig?

    • Das sind sehr berechtigte Fragen. Der Börsenverein und der Preisbindungstreuhänder müssen sich jedenfalls auch die Frage stellen, wie die Preisbindung für Bücher lückenlos eingehalten wird. Ich habe genügend Beispiele für die Nicht-Einhaltung, die ich jederzeitlich eidlich belegen würde.

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