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Wie Buchhändler sich jetzt richtig verhalten

Inzwischen gilt für fast alle Bundesländer, dass auch Buchhandlungen schließen müssen, um das Coronavirus einzudämmen. Einzig in Berlin und Sachsen-Anhalt dürfen Buchhandlungen weiterhin öffnen. Der Börsenverein gibt Empfehlungen, wie Buchhändler sich rechtskonform verhalten.

Inzwischen gilt für fast alle Bundesländer, dass auch Buchhandlungen schließen müssen, um das Coronavirus einzudämmen, die einzigen Ausnahmen sind Berlin und Sachsen-Anhalt. „In den letzten Stunden haben uns viele Anfragen dazu erreicht, wie Buchhandlungen zumindest einen Teil ihres Betriebs weiterführen können“, heißt es in einem von Hauptgeschäftsführer Alexander Skipis und Geschäftsführerin Kyra Dreher unterzeichneten Schreiben.

Buchhändler sollten beachten, dass die Entscheidung, wie die Schließungsverfügung vor Ort umgesetzt wird, die jeweiligen Ordnungsbehörden treffen würden. Gerade bei Themen wie der Einrichtung von Abholpunkten hänge viel von der Auslegung der jeweiligen örtlichen Behörde ab. „Wir erleben, dass Entscheidungen hier durchaus gegenläufig gefällt werden – bitte fragen Sie immer auch vor Ort nach, um rechtssicher agieren zu können.“

Hier die Empfehlungen des Börsenvereins im Wortlaut:

„Erlaubt ist

  • die Besetzung der Buchhandlung zur Abwicklung von Bestellungen, Buchhaltung o.ä. (es gibt also – sofern in Ihrem Unternehmen kein Corona-Krankheitsfall aufgetreten ist – kein Betretungsverbot für Sie und Ihre Mitarbeiter*innen!).
  • die Lieferung bestellter Waren etwa über den Postweg und /oder über selbst organisierte Lieferdienste zur oder zum Kund*in direkt.
  • Einrichtung einer Abholmöglichkeit bestellter Ware in ein benachbartes weiterhin geöffnetes Geschäft / Apotheke o.ä. (hierbei raten wir zur Rückbestätigung durch die örtliche Ordnungsbehörde).

Wir empfehlen, davon abzusehen, 

  • Ihre Buchhandlung zu öffnen, weil Sie dort auch Presseprodukte anbieten und der Verkauf von Zeitungen weiterhin zulässig ist. Sie müssten, um hier Rechtssicherheit zu erlangen, sicherstellen, dass Kund*innen wirklich nur Presseprodukte kaufen, d.h. Sie müssten z.B. die anderen Regale absperren. 
  • ein „Kontaktlos-Regal“ vor bzw. an der Buchhandlung anzubringen, um die Abholung bestellter Bücher (mit beiliegender Rechnung) zu ermöglichen, sofern dies nicht ausdrücklich von Ihrem Ordnungsamt genehmigt wurde.
  • Abholungen an der Ladentür oder an einem Fenster Ihres Ladens (so wie man es z.B. von Nachtapotheken oder Tankstellen kennt) zu ermöglichen, sofern dem die örtliche Behörde nicht zugestimmt hat.

Auf keinen Fall erlaubt ist

  • die Öffnung Ihres Ladens für den regulären Kundenverkehr (außer in Berlin und Sachsen-Anhalt)!“

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