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Was Sie zur Überbrückungshilfe III wissen müssen

Die bereits angekündigte Corona-Überbrückungshilfe III soll im Vergleich zu ihrer bisherigen Ausgestaltung  vereinfacht und ausgeweitet werden. Was ändert sich bei Antragsvoraussetzungen und der Ermittlung der Förderhöhe?

Die Corona-Überbrückungshilfe III  stammt analog zu den bisherigen Corona-Überbrückungshilfen von Bund und Ländern und wird durch die Länder verwaltet. Grundsätzlich können vereidigte Buchprüfer, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte nach Registrierung auf der Seite www.ueberbrueckungshilfe-unter-nehmen.de eine Beantragung vornehmen, nachdem das Förderprogramm gestartet wird.

Anträge für die Corona-Überbrückungshilfe III sollen nach aktuellen Meldungen der IHK ab voraussichtlich Mitte Februar 2021 möglich sein, so die Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft Dr. Kleeberg & Partner in einem Informationspapier. Erste Abschlagszahlungen werden ebenfalls noch für Februar 2021 und erste Bescheide für März 2021 erwartet.

Details zu den Antragsvoraussetzungen

  • Förderzeitraum: Die Corona-Überbrückungshilfe III gilt für den Zeitraum November 2020 bis Juni 2021, wobei Leistungen aus der Corona-Überbrückungshilfe II angerechnet werden.
  • Förderberechtigte: Es sind Unternehmen mit einem Jahresumsatz von bis zu 750 Mio Euro für die Monate des Förderzeitraums antragsberechtigt, in denen sie einen Umsatzrückgang von mindestens 30% gegenüber dem entsprechenden Referenzmonat des Jahres 2019 vorweisen können. Von einer Förderung in den Monaten November und Dezember 2020 ausgenommen sind solche Unternehmen, die November- bzw. Dezemberhilfe erhalten haben.
  • Förderart: Unternehmen können zukünftig wählen, ob sie die Corona-Überbrückungshilfe auf Grundlage der Bundesregelung Fixkostenhilfe (Förderungen insgesamt von 1 Mio bis 4 Mio Euro) oder der Kleinbeihilfen-Regelung (Förderungen insgesamt von bis 1 Mio Euro) beantragen wollen. Zu beachten ist, so Dr. Kleeberg & Partner, dass bei der Bundesregelung Fixkostenhilfe nach wie vor entsprechende Verluste nachgewiesen werden müssen und eine Förderung je nach Unternehmensgröße auf 70% bzw. 90% der ungedeckten Fixkosten gedeckelt ist.
  • Förderbetrag: Der monatliche Förderhöchstbetrag wurde auf 1,5 Mio Euro angehoben. Der Höchstbetrag für Abschlagszahlungen beläuft sich nun auf 100.000 Euro.
    Die Förderhöhe der Überbrückungshilfe III wird weiterhin auf Grundlage des monatlichen Umsatzrückgangs in Abhängigkeit der förderfähigen Fixkosten ermittelt. So ist die Höhe der Zuschüsse unverändert wie folgt gestaffelt:
    • 90 % der Fixkosten bei mehr als 70 % Umsatzrückgang,
    • 60 % der Fixkosten bei Umsatzrückgang zwischen 50 % und 70 %,
    • 40 % der Fixkosten bei Umsatzrückgang zwischen 30 % und unter 50 % im Fördermonat im Vergleich zum Vergleichsmonat des Jahres 2019.

Neu ist, dass im Einzelhandel unter bestimmten Voraussetzungen Abschreibungen auf verderbliche Ware und Saisonware der Wintersaison 2020/2021, die im Jahr 2020 eingekauft wurde, vollständig als Fixkosten zum Ansatz gebracht werden können, wenn das Unternehmen im Jahr 2019 einen Gewinn und im Jahr 2020 einen Verlust erwirtschaftet hat sowie direkt von Schließungsmaßnahmen betroffen ist. Für den Buchhandel könnte dies beispielsweise auf Kalender zutreffen.

Zudem werden nun auch Kosten für Investitionen in die Digitalisierung, die im Zeitraum März 2020 bis Juni 2021 angefallen sind, mit einem maximalen monatlichen Betrag von 20.000 Euro bezuschusst.

Neustarthilfe für Soloselbstständige angepasst

Antragsberechtigt sind Soloselbstständige wenn sie ihr Einkommen im Jahr 2019 zu mindestens 51% aus ihrer selbstständigen Tätigkeit erzielt haben. Ausnahmen gelten u.U. für sogenannte unständige Beschäftigte, die häufig Einkommen sowohl aus selbstständiger als auch aus unständiger Beschäftigung beziehen.

Voll antragsberechtigt sind Soloselbstständige bei einem Umsatzrückgang von 60% oder höher im Zeitraum Januar bis Juni 2021 gegenüber dem Referenzzeitraum des Jahres 2019. Die Höhe der Pauschalerstattung beträgt dann 50% des Umsatzes aus dem Referenzzeitraum, wobei eine Deckelung bei insgesamt 7500 Euro vorgesehen ist. Die Auszahlung erfolgt als Vorschuss zu Beginn der Laufzeit und ist anteilig zurückzuzahlen, wenn der infragestehende Umsatzrückgang unter 60% liegt.

Alle Regelungen hat das Bundesministerium der Finanzen auch noch einmal in einem online zugänglichen Papier zusammengestellt.

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