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Was die Leipziger Messe-Absage für Aussteller bedeutet

Die Absage der Leipziger Buchmesse haben die einen erhofft und gefordert, für andere war es nach den Durchhalte-Ansagen eine Vollbremsung. Für die ausstellenden Verlage und Besucher gilt es jetzt, den Schaden zu begrenzen. Die folgenden Hinweise erfolgen ohne jegliche Gewähr.

Die Leipziger Buchmesse wird sich zu den Ausfall-Bedingungen noch einlassen. Einen Hinweis für Aussteller geben die Allgemeinen Teilnahmebedingungen der Leipziger Messe.

„23.1 Ist die Leipziger Messe infolge höherer Gewalt oder aus anderen nicht von ihr zu vertretenden Gründen genötigt, einen oder mehrere Ausstellungsbereiche vorübergehend oder auch für längere Zeit zu räumen bzw. die Messe zu verlängern, zu verkürzen, zu verschieben oder auch abzusagen, so erwachsen dem Aussteller daraus weder Rücktritts- oder Kündigungsrechte, noch sonstige Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche, gegenüber der Leipziger Messe. Bei Ausfall der Messe wird die vorgesehene Mietzahlung gegenstandslos. Bereits entrichtete Beiträge werden zurückerstattet. Der Aussteller hat jedoch bereits ausgeführte Arbeiten und Dienstleistungen in voller Höhe zu zahlen.“

… und in ähnlicher Formulierung die Speziellen Teilnahmebedingungen der Leipziger Buchmesse zum Thema Absage:

„Abweichend von Ziffer 23.1 der Allgemeinen Teilnahmebedingungen gilt folgende spezielle Regelung: Ist die Leipziger Messe infolge höherer Gewalt z. B. Naturkatastrophen, Krieg, Streiks, Terror, massiver Ausfall oder Störung von Verkehrs-, Versorgungs- und / oder Nachrichtenverbindungen, behördlichen Eingriffen oder aus anderen nicht von ihr zu vertretenden Gründen genötigt, einen oder mehrere Ausstellungsbereiche vorübergehend oder auch für längere Zeit zu räumen bzw. die Messe zu verlängern, zu verkürzen, zu verschieben oder auch abzusagen, so erwachsen dem Aussteller daraus weder Rücktritts- oder Kündigungsrechte, noch sonstige Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche, gegenüber der Leipziger Messe. Bei Ausfall der Messe wird die vorgesehene Mietzahlung gegenstandslos. Bereits entrichtete Beiträge werden zurückerstattet. Der Aussteller hat jedoch bereits ausgeführte Arbeiten und Dienstleistungen in voller Höhe zu zahlen.“

Inwieweit Standdienstleister, Hotelbuchungen, Reisebuchungen zu stornieren sind, wird jeder Aussteller und Besucher selbst eruieren müssen. Immerhin: Die Deutsche Bahn hat bereits vor kurzem eine Kulanzregel formuliert:

„Reisende mit einer Fahrkarte für den DB Fernverkehr, bei denen der konkrete Reiseanlass aufgrund des Corona Virus entfällt (z.B. offizielle Absage einer Messe/Konzert/Event etc.), können ihre Reise kostenfrei stornieren. Darunter fällt z.B. auch die Situation, dass das gebuchte Hotel am Zielort (ggf. im Ausland) unter Quarantäne steht. Betroffene Kunden wenden sich bitte an die Verkaufsstellen und den Kundendialog der DB.“

Zum Formular und Dokument (der zitierte Text steht am Ende).

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