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Aegis enttäuscht über Ablehnung eines Abholservices in Baden-Württemberg

In der vergangenen Woche haben sich zwei Buchhandlungen mit Eilanträgen gegen das Verbot von Abholservices in Baden-Württemberg gewandt. Der Eilantrag einer Buchhandlung aus dem Landkreis Böblingen wurde verhandelt, hatte aber keinen Erfolg, wie der Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Mannheim jetzt mitteilte.

Der 1. Senat des VGH hat den Antrag abgelehnt und zur Begründung ausgeführt: Wie die Ladenschließungen selbst diene das Verbot des Abholservice gerade auch im Hinblick auf Weihnachtseinkäufe dazu, ein erhöhtes Besucheraufkommen in den Innenstädten und das damit verbundene Aufeinandertreffen einer Vielzahl von Personen zu unterbinden. Diese Einschränkung sei für die geschlossenen Läden zwar eine erhebliche Erschwerung, aber im Hinblick auf die sehr prekäre Infektionslage zumutbar, zumal viele Geschäfte, insbesondere Buchläden bereits Onlineshops und die weiterhin erlaubten Lieferdienste eingerichtet hätten. Dies gelte auch für die klagende Buchhandlung aus dem Landkreis Böblingen. Da sie einen eigenen Onlineshop mit Lieferservice bereits betreibe, sei ihre Befürchtung, die Kunden könnten zu den „konkurrierenden Größen des Online-Versandhandels“ abwandern, nicht fundiert.

Eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung im Verhältnis zu Baumärkten, Verkaufsstätten für Baustoffe und Gartenbaubedarf sowie Verkaufsstätten des Landhandels bestehe nicht. Diese dürften zwar einen Abholservice einrichten, sich mit diesem jedoch nur an gewerbliche Kunden und Landwirte wenden (§1d Abs. 4 CoronaVO), mithin an einen deutlich kleineren Kundenkreis. Daher entstünden dort erheblich geringere Infektionsgefahren.

Auch die Aegis Buchhandlung in Ulm hatte in der vergangenen Woche per Eilantrag gegen das in der Corona-Verordnung angeordnete Verbot eines Abholservice für den geschlossenen Einzelhandel in Baden-Württemberg protestiert. Der Börsenverein hatte den Antrag unterstützt.

Konzentration auf Kunden

Die Aegis Buchhandlung zeigt sich am Dienstag „enttäuscht“ von der Entscheidung des VGH. „Vom Gericht wurde dazu eine 22-seitige Begründung verfasst, die allerdings aus unserer Sicht enttäuschend ist, da sie wenig auf den konkreten Einzelfall und die Argumente der Aegis Buchhandlung eingeht“, heißt es in einem Schreiben an den buchreport.

Das Abholverbot sei nicht verhältnismäßig, da die Nachteile für die Buchhandlung erheblich sind und das vom Gericht erwähnte Ziel, Menschenasasammlungen zu vermeiden, nicht erreicht werde. Vielmehr komme es zu einer Verlagerung in Post-Abholstellen.

Ob man noch ein Hauptsacheverfahren eingehen werde, wolle man nun in Ruhe prüfen, Vorerst will man sich in Ulm auf das Tagesgeschäft konzentrieren.

 

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