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Schutzzaun für den Primärmarkt

Digitale Antiquariate, bei denen große Anbieter wie Amazon oder Apple (hier mehr) mit „gebrauchten“ E-Books oder Musikdateien handeln – diese Perspektive gehört bei vielen Verlagen aktuell zu den meistgefürchteten Szenarien. Nachdem in den USA ein schon etablierter Second Hand-Händler, Redigi, kürzlich eine Niederlage gegen einen Musikverlag kassierte (hier mehr), hat sich jetzt ein deutsches Gericht auf die Seite von Buchverlagen positioniert.
Das Landgericht Bielefeld stufte den Gebrauchtverkauf von E-Books und anderen digitalen Dateien ohne Zustimmung des Rechtsinhabers als urheberrechtswidrig ein. Ohne ein Weiterveräußerungsverbot, heißt es in der Urteilsbegründung, wäre es dem Käufer möglich, ein einmal erworbenes E-Book oder Hörbuch an eine Vielzahl von „Zweiterwerbern“ zu veräußern – es bestehe aber ein „überwiegendes urheberrechtliches und wirtschaftliches Interesse“ des Verkäufers, dies zu unterbinden. „Denn bei Dateien besteht die Besonderheit, dass diese verlustfrei praktisch ohne Gebrauchsverlust, digital übertragen werden können, ohne dass der ursprüngliche Veräußerer hieran partizipiert.“   
Vorangegangen war eine Klage von Verbraucherzentralen (Bundesverband) gegen zwei Klauseln in den Geschäftsbedingungen eines Internetportals, die den Erwerb und die Nutzung von E-Books und Hörbüchern betreffen. Darin wird den Kunden unter anderem untersagt, die von ihnen heruntergeladenen Inhalte weiterzuverkaufen. 
Die Argumentation der Verbraucherschützer:
  • Dem Verbraucher werde durch Verwendung von Begriffen aus dem Kaufrecht suggeriert, dass er das Eigentum an der heruntergeladenen Mediendatei erwerbe – und nicht nur ein Nutzungsrecht – und über diese frei verfügen könne.
  • Dem Käufer würden Produkte als handelbare Ware angeboten, doch der Weiterverkauf untersagt. 
Der Börsenverein begrüßt das Urteil: Der Primärmarkt für digitale Kreativgüter würde zusammenbrechen, wenn Verbraucher E-Books und andere digitale Inhalte einfach gebraucht weiterverkaufen dürften, erklärt Verbands-Justiziar Christian Sprang. Urheber und ihre Verwertungspartner könnten Verbrauchern dann keine attraktiven digitalen Inhalte mehr anbieten.
„Die Entscheidung des Landgerichts Bielefeld liegt nicht zuletzt im Interesse der Leserinnen und Leser“, so Sprang. „Wir sind zuversichtlich, dass auch der Europäische Gerichtshof das Herunterladen ,gebrauchter‘ E-Books und Hörbücher im Internet nur mit Zustimmung von Urhebern und Verlagen gestatten wird.“
Die Entscheidung bestätige die herrschende juristische Auslegung des europäischen und deutschen Rechts, dass Urheberrechte an digitalen Werken anders als solche an physischen Werkstücken nicht der sogenannten Erschöpfung unterliegen. Diese Auslegung sei aufgrund eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs in Zweifel gezogen worden, in dem der Gebrauchtverkauf von Software durch den Erwerber als zulässig eingestuft worden war. Denn mit dem Verkauf der Software seien die Rechte des Herstellers an der betreffenden Kopie erschöpft, das Eigentum werde an den Nutzer übertragen.
Die Bielefelder Richter, so der Börsenverein, seien dagegen zu der Ansicht gelangt, dass für digitale Inhalte wie E-Books oder Hörbücher andere Regeln gelten als für Software, nämlich die Urheberrechtsrichtlinie der Europäischen Union, nach welcher eine Erschöpfung der Rechte des Urhebers nach der Veräußerung eines digitalen Werkstücks gerade nicht eintrete.

Kommentare

6 Kommentare zu "Schutzzaun für den Primärmarkt"

  1. Glückwunsch an die Buchbranche für aktuelle eBooks.
    Da ist dieses Ergebnis eindeutig ein Gewinn.
    Wie das die Antiquariatsbuchhändler später mal sehen werden, wenn ihnen ein Zukunftsmarkt schlicht verboten wird, bleibt abzuwarten.
    Denn auch eBooks kommen in ein Alter, in dem sie für Antiquariate interessant werden.
    Noch sind Antiquariatsbuchkäufer überwiegend an Printbüchern interessiert, aber das Interesse für eBooks wird in einigen Jahren sicher vorhanden sein, nur dann ist durch das Verbot von Gebraucht-eBooks schlicht kein Angebot da.
    Es wird interessant werden, ob die Buchbranche wieder abwarten wird, bis ein Unternehmen wie Amazon kommt und einen neuen Markt etabliert, oder ob das bei Gebraucht-eBooks die Branche selbst hinbekommt.
    Der Bedarf wird kommen, nur ob die Buchbranche an diesem Umsatz interessiert ist, ist noch fraglich.
    Ob es schon Antiquare gibt, die sich über dieses Zukunftsgeschäft Gedanken gemacht haben?

    Nachdenklich
    Digitalleser

  2. Stelle mir gerade die Frage, was bei der Entbündlung durch den Verbraucher passieren würde, bei Kombiprodukten aus P und E. Bei einer nicht-benutzten Freischaltung der E-Version ist die Weitergabe (der Weiterkauf) doch theoretisch leicht möglich. Wäre das legal?

  3. Da kämpfen Verlage und Buchhandel mal wieder gegen den falschen Feind, nämlich den Leser: Erstaunlicherweise kann ich jedes Druckwerk weiterverkaufen, ohne dass das Urheberrechte eines Autors verletzt. Nur bei einem digitalen Buch soll das anders sein. Warum eigentlich? Vielleicht weil Verlage ihre Autoren lediglich mit 5 bis 10 Prozent vom Preis abspeisen?
    Schade, so lange Verlage und Handel auf antiquierte Ängste setzen und ihre Kunden als Verbrecher sehen, so lange wird es keine befriedigenden technischen Lösungen geben für Leser digitaler Bücher: Verschenken? Ausleihen? Meistens nur mit Mühen und oft nicht legalen Mitteln möglich. Redigi liefert aber bereits techniken, mit deren Hilfen auch diese Funktionen möglich wären.

  4. Sehr hübsch auch die Aussage, dass dem Laien kaufrechtliche Begriffe zuzumuten sind, urheberrechtliche Formulierungen hingegen „lediglich zu Verwirrung führen mit dem Ergebnis, dass der Verbraucher vom Erwerb der Datei Abstand nehmen könnte“.

  5. Ich lese aus dem Urteil auch gewisse Zweifel an der Wirksamkeit von DRM heraus. Könnte es sein, dass wer will DRM mit Links knacken kann? Oh, da fallen mir einige Geschäftsmodelle ein, für die das keine gute Nachricht wäre. Böse digitale Welt!

  6. Michael Farthofer | 22. April 2013 um 10:36 | Antworten

    cool. dann wissen wir endgültig, dass man ebooks nicht kaufen kann. höchstens mieten oder sowas. ist also kein buch mehr eigentlich…

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