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Schutz für den Primärmarkt

Der Verkauf von „gebrauchten“ E-Books gehört nicht nur in der Software-, sondern auch Buchbranche zu den digitalen Angstszenarien. Der Börsenverein, der gegen den Weiterverkauf heruntergeladener E-Books und Hörbücher ist, feiert einen juristischen Sieg gegen die Verbraucherzentrale.
Rückblick: Die Verbraucherzentrale Bundesverband klagte gegen einen Online-Händler, der in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen den Gebrauchtverkauf von E-Books untersagt. Im Mai 2014 hatte das Oberlandesgericht Hamm die Position des Shops bestätigt und eine Revision beim Bundesgerichtshof nicht zugelassen. Dagegen legte die Verbraucherzentrale Beschwerde ein. 
Doch jetzt haben die Verbraucherschützer laut Börsenverein (der das Verfahren auf Seiten des Online-Händlers begleitet hatte) ihre Beschwerde aufgrund mangelnder Erfolgsaussicht zurückgenommen, wodurch das Urteil rechtskräftig werde. 
„Das nun rechtskräftige Urteil ist ein wichtiges, positives Signal“, freut sich Christian Sprang, Justiziar des Börsenvereins. „Die Entstehung eines ,Gebrauchtmarkts‘ für E-Books und Hörbücher kann weder im Sinne der Autoren, Verlage und Händler noch der Kunden sein. Im Gegensatz zu gedruckten Büchern können digitale Bücher praktisch unendlich vervielfältigt und weitergegeben werden, zudem nutzen sie sich nicht ab. Welchen Grund gäbe es, das Original zu kaufen, wenn es eine riesige Auswahl identischer, aber günstigerer Kopien gibt? Der Primärmarkt für digitale Inhalte würde komplett zusammenbrechen. Für Verlage wäre es unmöglich, digitale Buchinhalte gut und kostengünstig für den Leser anzubieten, die Autoren angemessen zu vergüten und gemeinsam mit dem Handel weiter an nachhaltigen und kundenfreundlichen Download-Modellen für Bücher zu arbeiten.“

Die Verbraucherschützer hatten sich auf Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs berufen, nach der der Erwerb von Software stets einen Kauf darstellt (der Käufer also Eigentum an der Datei erwirbt) und der Erschöpfungsgrundsatz auch beim Download von Software anwendbar ist (weshalb Software weiterverkauft werden dürfe). „Die unterschiedliche Behandlung von Software und anderen digitalen Werkarten wie zum E-Books ist nicht nachvollziehbar“, so die Verbraucherschützer. „Zum einen unterscheiden sich Computerprogramme und Multimediadateien nur geringfügig und Verbraucher haben ein berechtigtes Interesse an einer Weiterverkaufsmöglichkeit aller digitalen Werkarten. Zum anderen wird hierdurch der in Europa geltende Grundsatz des freien Warenverkehrs eingeschränkt. Darüber hinaus wird die Entwicklung von neuen innovativen Geschäftsmodellen für gebrauchte digitale Güter und deren Markteintritt behindert.“

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