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Online-Käufe verteuern

Einer der Vorstöße französischer Politiker, die sich den Erhalt der Buchhandelslandschaft auf die Fahnen geschrieben haben, wird in dieser Woche vor der Nationalversammlung verhandelt. Der entsprechende Gesetzesentwurf umfasst lediglich einen Satz, mit dem Artikel 1 des Preisbindungsgesetzes Loi Lang modifiziert werden soll: „Die Dienstleistung der Lieferung kann nicht im festgesetzten Preis enthalten sein.“

Die Begründung der vier Verfasser aus dem Lager der konservativen UMP: Mit der angestrebten Verpflichtung, den Kunden Portokosten in Rechnung zu stellen, lasse sich zum ursprünglichen Ziel der Preisbindung zurückkehren, „die Gesamtheit der Buchbranche in ihrer Vielfalt zu schützen“. Das angestrebte Verbot portofreier Lieferung richtet sich gegen den Online-Handel als Hauptkonkurrenz der Buchhandlungen. Die Loi Lang aus dem Jahr 1981 hatte den damals noch unbedeutenden Versandhandel nicht behandelt.

Im deutschen Buchpreisbindungsgesetz ist der Sachverhalt in §7, Abs. 4 hingegen eindeutig geregelt: „Der Letztverkäufer verletzt seine Pflicht nach §3 nicht, wenn er anlässlich des Verkaufs eines Buches Versand- oder besondere Beschaffungskosten übernimmt.“ Preisbindungstreuhänder Christian Russ kritisiert gegenüber buchreport den französischen Vorstoß als problematisch: Die Preisbindung solle den Preiswettbewerb ausschließen. Über diesen gravierenden Eingiff hinaus wolle man so viel Wettbewerb wie möglich zulassen, insbesondere im Service. Zudem wirke die Regelung kontraproduktiv, weil durch die Portokostenauflage ein Preisvorteil zugunsten der stationären Händler entstehe, was der Grundidee der Preisbindung widerspreche.

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