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LG Düsseldorf: Verbot für Die schönsten Wanderwege der Wanderhure

Pressemitteilung von Voland & Quist: Der Verlag Droemer Knaur hat sich mit seinem Verbotsantrag gegen den Titel „Die schönsten Wanderwege der Wanderhure“ durchgesetzt. Droemer Knaur, Herausgeber der Bestseller-Reihe „Die Wanderhure“, hatte im Januar vor dem Landgericht Düsseldorf beantragt, es dem Verlag Voland & Quist bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR zu verbieten, einen satirischen Kurzgeschichtenband mit dem Titel „Die schönsten Wanderwege der Wanderhure“ weiter zu verkaufen. Verhandelt wurde dazu am 13.03.2014 vorm LG Düsseldorf, heute wurde das Urteil verkündet: Das Landgericht Düsseldorf gab Droemer Knaur Recht und erließ „im Namen des Volkes“ die von Droemer Knaur beantragte Verbotsverfügung gegen Voland & Quist.
In dem Verfahren hatte Droemer Knaur sich auf das Titelrecht berufen. Voland & Quist hielt dagegen und sah den „Wanderwege“-Titel – in dem Autor Julius Fischer unter anderem die aggressive Vermarktung von Bestsellern auch am Beispiel der historischen Romane des Wanderhuren-Autorenduos Iny Lorentz persifliert – als durch die Kunst- und Satirefreiheit gedeckt an.
Die Urteilsverkündung fand heute (27.03.2014) am Landgericht Düsseldorf statt (Az. 37 O 6/14).
Das Landgericht folgt im Urteil der Argumentation von Droemer Knaur, die Kunstfreiheit rechtfertige die Nutzung des Titels nicht. Nach Auffassung des LG Düsseldorf erscheint es „nicht fernliegend, dass der Verkehr (…) den Titel wörtlich nimmt und tatsächlich davon ausgeht, er diene der Kennzeichnung eines Werks welches sich auf der Grundlage der bei der Antragstellerin (Droemer Knaur) verlegten Romane mit der Beschreibung von Wanderwegen befasse, zumal die Titelfigur der Romane als „Wanderhure“ umherzieht.“
Vor dem Hintergrund der besonderen Bekanntheit der – zum Teil verfilmten – Wanderhuren-Reihe seien die Eigentumsinteressen des Beststeller-Verlags in der Abwägung stärker zu berücksichtigen.
Voland & Quist darf die noch vorhandenen Exemplare des Titels „Die schönsten Wanderwege der Wanderhure“ bis zum 27. September abverkaufen, danach droht ein Ordnungsgeld in Höhe von 250.000,00 EUR für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das Verkaufsverbot. Voland & Quist steht gegen die Entscheidung die Berufung zum OLG Düsseldorf offen.
Statement der Verlagsleiter Leif Greinus und Sebastian Wolter
„Die Entscheidung des Gerichts ist für uns schwer nachvollziehbar. Wir sind nach wie vor der Ansicht, dass die Verwendung des Titels „Die schönsten Wanderwege der Wanderhure“ durch die grundgesetzlich garantierte Kunst- und Satirefreiheit gedeckt sein muss. Es war zu keinem Zeitpunkt weder unsere noch die Absicht unseres Autors Julius Fischer, den kommerziellen Erfolg der Wanderhuren-Reihe auszunutzen. Wir werden die Urteilsbegründung daher prüfen und entscheiden, ob wir gegen die Entscheidung Berufung einlegen. Für die zahlreichen Solidaritätsbekundungen in den vergangenen Wochen im Zusammenhang mit der für uns neuen Form der harten gerichtlichen Auseinandersetzung mit einem finanzstarken Bestseller-Verlag bedanken wir uns herzlich bei allen Unterstützern.“
Statement des Voland & Quist-Prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt Thomas
„Die Entscheidung ist falsch und würde in der nächsten Instanz keinen Bestand haben. Die grundgesetzlich geschützte Kunstfreiheit stellt ein hohes Gut dar. Auch wenn Gerichte nicht unbedingt dafür bekannt sind, Spaß zu verstehen, hätten wir uns in diesem Fall eine intensivere Auseinandersetzung mit der vom Bundesverfassungsgericht wiederholt betonten Bedeutung der Satirefreiheit gewünscht. Denn um Satire handelt es sich bei dem streitgegenständlichen Titel ‚Die schönsten Wanderwege der Wanderhure’ ganz offensichtlich – und Satire darf nach Tucholsky: alles. Das Düsseldorfer Urteil setzt sich damit nicht auseinander: Eine Auseinandersetzung mit dem Tucholsky-Zitat ‚Satire darf alles’ hielt das Gericht schlicht für nicht notwendig: Das Wort ‚Satire’ taucht im Rahmen der Grundrechtsabwägung in den Urteilsgründen der Einfachheit halber gar nicht auf. Stattdessen erkennt das Gericht, dass sich ‚die Verwendung des Werktitels ‚Die schönsten Wanderwege der Wanderhure’ auf die Verbreitung der Titel der Antragstellerin durch die von ihm hergestellte Nähe störend auswirkt’.
Dass Satire unzulässig ist, weil sie Nähe zu dem aufs Korn genommenen Inhalt nimmt, ist wenig überzeugend. Nach diesem Urteil darf ein Titel den Gegenstand der Satire nicht einmal mit Sandhandschuhen anfassen. Die Auffassung der Düsseldorfer Richter ist wohl eher: ‚Berühren verboten!’. Auch aus Verlags- und Autorensicht dürfte die Entscheidung daher eher unerfreulich sein. Über den konkreten Fall hinaus führt sie zu einer schwer erträglichen Unsicherheit bei der Prüfung zulässiger Buchtitel.“

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