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Keine Extrawurst für Konzernverlage

Mit deutlicher Mehrheit haben die Mitglieder des Übersetzerverbandes VdÜ den mit einer Gruppe von Verlagen ausgehandelten Vorschlag für eine Gemeinsame Vergütungsregel angenommen.
 
Die Vergütungsregel ist eine Umsetzung der Forderung der Urheberrechtsnovelle von 2002 nach gemeinsamen Regeln von Urhebern und Verwertern für eine angemessene Mindestvergütung im Bereich Literaturübersetzungen.
Nach Angaben des Verbands hätten die Mitglieder den Verbandsgremien aufgetragen, mit weiteren Verlagen die Vergütungsregeln zu unterzeichnen. Vergütungsregeln zweiter Klasse für Verträge mit Konzernverlagen dürfe es dabei nicht geben, so die Mitgliederversammlung. Bislang haben nur Verlage ohne eigene Taschenbuchverwertung die Regeln unterzeichnet: Hanser in München und Berlin, Nagel & Kimche, Frankfurter Verlagsanstalt, Hoffmann & Campe Verlag, Marebuch, Schöffling und Wallstein.
Was Übersetzer und Verlage miteinander aushandelten, sei immer klüger als das, was Gerichte ihnen vorschrieben, hatte VdÜ-Chef Hinrich Schmidt-Henkel im Vorfeld der Abstimmung an die Vergütungsentscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH) aus den Jahren 2009 und 2011 erinnert.
Der BGH hatte u.a. festgestellt, dass ein Übersetzer ab 5000 Exemplaren am Erlös der verkauften Bücher zu beteiligen sei: Bei Hardcover-Ausgaben (HC) mit 0,8% vom Nettoverkaufspreises, bei Taschenbüchern (TB) mit 0,4%. 2009 hieß es, der Übersetzer könne außerdem 50% des Verlagsanteils beanspruchen, wenn Dritten das Recht zur Nutzung der Übersetzung eingeräumt werde. Bei Verlagen ohne eigenes TB-Programm fiele darunter auch der Verkauf von TB-Rechten an einen anderen Verlag. 2011 revidierte der BGH das auf 30% vom Verlagsanteil, bei einer 60/40-Verteilung zwischen Autor und Verlag mithin 12% vom Ganzen.
Die nun zwischen Übersetzergewerkschaft und Verlagen ausgehandelte Vergütungslösung sieht dagegen u.a. vor:
  • Eine Absatzbeteiligung von 1% ab dem 1. Exemplar, 0,8% von 5000 bis 10.000 Exemplaren und von 0,6% ab 10 000 Stück.
  • Die TB-Absatzbeteiligungsquote soll zwar generell nur halb so hoch wie beim HC sei, bei Original-TBs kommt jedoch der HC-Satz zum Tragen.
  • Im Bestseller-Fall sollen Verlage über diese Absatzbeteiligungen hinaus vor Nachforderungen geschützt sein.
  • Die Nebenrechtebeteiligung der Übersetzer wird von den 2011 vom BGH festgelegten 12% auf 5% gesenkt.

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