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C.H. Beck darf sich an RA-MICRO beteiligen

Das Bundeskartellamt hat eine Minderheitsbeteiligung des RWS-Verlags C.H. Beck an dem Kanzleisoftware-Anbieter RA-MICRO durchgewunken. Der Freigabe ging laut Kartellamt eine längere Vorprüfung voraus.

Beck und RA-MICRO seien zwar keine unmittelbaren Wettbewerber, aber auf benachbarten Märkten aktiv und hätten dort eine sehr starke Marktposition sowie gleiche Kundengruppen, heißt es von den Kartellwächtern. Deshalb habe man insbesondere auch die Möglichkeiten der engeren Verzahnung von Fachinformationen mit Kanzleisoftware untersucht.

„Wettbewerblich stellte sich die Frage, ob der Zusammenschluss künftig zu einer Behinderung von Wettbewerbern führen könnte, etwa indem der Beck-Verlag RA-MICRO privilegierten Zugang zu digitalen Inhalten einräumt und hierdurch andere von neuartigen Funktionen ausschließt. Für eine dahingehende Behinderungsstrategie haben sich aber keine greifbaren Anhaltspunkte ergeben. Für die Freigabe des Vorhabens hat auch eine Rolle gespielt, dass der Beck-Verlag lediglich eine einfache Minderheitsbeteiligung erwirbt“, erklärt der Präsident des Bundeskartellamts Andreas Mundt. 

Der RWS-Fachverlagsarm von C.H. Beck, der mit einem breiten juristischen Fachinformationsangebot aktiv ist und u.a. über seine marktführende Fachdatenbank beck-online verfügbar macht, hält bereits eine Beteiligung an einem kleineren Wettbewerber von RA-MICRO.

Integrierte Angebote schaffen?

Die engere Verzahnung digitaler Fachinformationsangebote mit Softwareprogrammen ihrer Zielgruppen haben einige Verlage auf der Agenda. Ziel ist es u.a., dass der Nutzer, wenn bei seiner täglichen Arbeit Fragen auftauchen, direkt aus seinen Bearbeitungsprogrammen heraus die passende Fachinformation abrufen kann.

Das Kartellamt stellt dazu fest: „Die Ermittlungen haben gezeigt, dass insbesondere nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Beck-Verlag als Folge des Zusammenschlusses gezielt RA-MICRO oder anderen Beteiligungsunternehmen einen privilegierten Zugang zu seiner Online-Datenbank verschafft und damit dritte Wettbewerber beim Angebot neuartiger Funktionen behindert. Die Entwicklung solcher Funktionen ist derzeit noch offen und zudem nicht auf die Anbieter von Kanzleimanagementsoftware beschränkt. Nach den Ermittlungen gibt es aktuell beim Beck-Verlag auch keine Planungen, in nächster Zukunft Programmierschnittstellen für eine weitergehende Integration juristischer Fachinformationen in Anwendungen Dritter anzubieten. Falls solche Schnittstellen künftig Anbietern von Kanzleimanagementsoftware angeboten würden, sollen sie allen interessierten Anbietern aber gleichermaßen offenstehen.”

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