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Buchhandel in NRW: Lockerungen in Sicht

Am Freitag (28. Mai) tritt in NRW eine neue Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) in Kraft, die dem Handel wieder mehr Spielraum gibt: Darin entfallen weitestgehend die Zugangsbeschränkungen, Kundenbegrenzungen richten sich künftig nach Inzidenz und Flächengröße.

Im gesamten Handel und damit auch im Buchhandel ist bei einer Inzidenz unter 100 keine Kontaktnachverfolgung mehr vorgesehen. Außerdem entfällt die Vorgabe, dass nur Getestete, Genesene oder Geimpfte Einlass erhalten – dies gilt erst bei einer Inzidenz über 100 (aktuell ist dies laut RKI jedoch nur in einer Kommune in NRW der Fall, nämlich in Hagen).

Die neu strukturierte CoronaSchVO sieht bei einer Inzidenz von unter 100 als maßgebliches Kriterium zur Regelung von Schutzmaßnahmen zukünftig drei Inzidenzstufen mit entsprechenden Kundenbegrenzungen vor:

  • Inzidenz 50,1 bis 100 (Inzidenzstufe 3): Reduzierung der Kundenbegrenzung auf 1 Person pro 20 qm
  • Inzidenz unter 35,1 bis 50 (Inzidenzstufe 2): Reduzierung der Kundenbegrenzung auf 1 Person pro 10 qm für die ersten 800 qm Verkaufsfläche und 1/20 für die darüber hinausgehende Fläche
  • Inzidenz unter 35 (Inzidenzstufe 1): Wegfall Sonderregel für über 800 qm große Geschäfte

Die Zuordnung zu einer höheren Inzidenzstufe erfolgt, wenn der jeweilige Grenzwert an drei aufeinanderfolgenden Kalendertagen überschritten wird, mit Wirkung für den übernächsten Tag. Die Zuordnung zu einer niedrigeren Inzidenzstufe erfolgt, wenn der jeweilige Grenzwert an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen unterschritten wird, mit Wirkung für den übernächsten Tag (die aktuelle Verordnung gibt es hier).

Da zu erwarten sei, dass nicht alle Kommunen sofort Kenntnis von diesen Änderungen haben oder selbst weitere Regeln erlassen, rät Anja Bergmann von der Regionalgeschäftsstelle NRW des Börsenvereins den Buchhändlern, sich vor Ort zu informieren.

Veranstaltungen

Wie im Handel gelten je nach Inzidenzstufe unterschiedliche Regelungen für Kulturveranstaltungen (§ 13 der Coronaschutz-Verordnung). Auch in diesem Fall rät Bergmann den Sortimentern: „Bitte beachten Sie auch, was auf den Internetseiten Ihrer Kommunen/Städte steht und sprechen Sie mit Ihrem Ordnungsamt die Details ab – vor allem, wenn es Unsicherheiten gibt!“

Hier die Corona-Verordnung im Detail (Kultur § 13):

Inzidenz 50,1 bis 100 (Stufe 3):

  • Kulturveranstaltungen im Freien für bis zu 500 Zuschauer*innen mit Negativtestnachweis, sichergestellter besonderer Rückverfolgbarkeit und Einhaltung des Mindestabstands, wobei bei festen Sitzplätzen eine Besetzung mit je einem freien Sitz rechts und links und reihenweise versetzten freien Plätzen(Schachbrettmuster).
  • Kulturveranstaltungen in geschlossenen Räumen, wenn die Räume über eine ständige Durchlüftung oder eine zertifizierte Lüftungsanlage verfügen, für bis zu 250 Zuschauer*innen mit Negativtestnachweis, sichergestellter besonderer Rückverfolgbarkeit und Einhaltung des Mindestabstands, wobei bei festen Sitzplätzen eine Besetzung im Schachbrettmuster ausreicht.

Inzidenz unter 35,1 bis 50 (Stufe 2):

  • Kulturveranstaltungen in geschlossenen Räumen unter Beachtung der übrigen Maßgaben von Absatz 2 Nummer 3 auch für bis zu 500 Zuschauer*innen.

Inzidenz unter 35 (Stufe 1):

  • Kulturveranstaltungen im Freien unter Beachtung der übrigen Maßgaben von Absatz 2 Nummer 2 a) auch ohne Negativtestnachweis, wenn nicht mehr als 200 Personen teilnehmen, oder b) auch mit bis zu 1000 Zuschauer*innen
  • Kulturveranstaltungen in geschlossenen Räumen unter Beachtung der übrigen Maßgaben von Absatz 3 Nummer 3 auch für bis zu 1000 Zuschauer*innen

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