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UPDATE: Wo gelten welche Regeln für Buchhandlungen?

Wie erwartet wurden die zuletzt Mitte Dezember verabredeten Einschränkungen (siehe unten) am 5. Januar 2021 verlängert. Alle Maßnahmen greifen vorerst bis zum 31. Januar 2021. Ende Januar soll dann eine Neubewertung stattfinden.

In sogenannten Hotspots mit Sieben-Tages-Inzidenzen über 200 werden Regeln noch verschärft: Dort gelten Ausgangsbeschränkungen in einem Umkreis von 15 Kiometern rund um den Wohnort.

Grundsätzlich sollen private Zusammenkünfte noch stärker reglementiert werden als zuvor – Treffen sind nur noch mit einer Personal außerhalb des eigenen Hausstands zulässig, heißt es, oder aber mit engsten Angehörigen des eigenen Hausstands.

Maßnahmenkatalog im Dezember

Nachdem Bund und Länder am Sonntag verabredet haben, ab Mittwoch (16.12.) bundesweit in einen verschärften Shutdown zu gehen und den Einzelhandel in weiten Teilen zu schließen, werden jetzt nach und nach die dafür maßgeblichen Landesverordnungen veröffentlicht. Darin werden auch die Regeln für den Einzelhandel konkretisiert – mitunter auch mit Ausnahmeregeln für den Buchhandel. Der Überblick nach Bundesländern.

Berlin, Brandenburg, Sachsen-Anhalt: Buchläden bleiben geöffnet

Nach Berlin haben auch Brandenburg und Sachsen-Anhalt am Wochenanfang Buchhandlungen von den Schließungsverfügungen für den Einzelhandel ausgenommen. Buchläden dürfen dort auch während des harten Lockdowns weiter geöffnet halten und stationär verkaufen.

Wo Abhol- und/oder Lieferdienste erlaubt sind

In den meisten Bundesländern bleibt die stationäre Buchhandel allerdings geschlossen. Zumindest Abhol- und/oder Lieferdienste bleiben aber vielerorts erlaubt. Bereits während des des ersten Lockdowns im Frühjahr hatten viele Buchhändler entsprechende Services aufgesetzt. Bei der konkreten Umsetzung ist es ratsam, sich mit dem Ordnungsamt vor Ort abzustimmen. Ansonsten gelten in den einzelnen Bundesländern diese Grundsatz-Regeln:

  • In Bayern sind dem Buchhandel nur Lieferdienste erlaubt, Abholservices sind nicht zulässig.
  • Baden-Württemberg untersagte dem Buchhandel zunächst einen Abholservice, ließ allerdings die Lieferung bestellter Waren zu. Ein Eilantrag der Aegis Buchhandlung wurde am 18. Dezember abgeweisen, es blieb bis Anfang Januar beim Verbot. Doch ab dem 11. Januar wird dieser Service nun doch erlaubt, heißt es aus der Landesregierung. Allerdings müssten Einzelhändler mit ihren Kunden bestimmte Zeitfenster organisieren, um lange Warteschlangen zu vermeiden,
  • In Bremen ist neben dem Versand- und Lieferservice auch ein Abholservice zulässig, sofern dieser bestimmten Auflagen folgt. Demnach dürfen geschlossene Räume nur von einer Person betreten werden oder aber die Abholung muss außerhalb geschlossener Räume erfolgen, wie es heißt.
  • In Hamburg sind die „Auslieferung von Gütern und Speisen auf Bestellung sowie deren Abverkauf im Fernabsatz zur Abholung bei kontaktloser Übergabe außerhalb der Geschäftsräume unter Wahrung des Abstandsgebots“ zulässig.
  • In Hessen sind die Verkaufsstellen des Einzelhandels (mit Ausnahme der Grundversorgung) für den Publikumsverkehr zu schließen. In den Auslegungshinweisen zur Verordnung heißt es: „Das Anbieten von Abhol-und Lieferdiensten ist den für den Publikumsverkehr geschlossenen Verkaufsstätten ausdrücklich erlaubt. Bestellungen können telefonisch, per Email oder über ein Online-Angebot aufgenommen werden. Die Waren können abgeholt oder geliefert werden.”
  • Mecklenburg-Vorpommern beschließt: „Ein Verkauf mittels Abholung und Lieferdiensten bleibt auch für geschlossene Verkaufsstellen gestattet.“
  • Niedersachsen erlaubt Liefer- und Abholservice, soweit letzterer kontaktlos erfolgen kann.
  • Nordrhein-Westfalen hat über Nacht seine neue Landesverordnung (gültig ab 16.12.) veröffentlicht. Demnach bleibt der Einzelhandel bis auf Läden für Güter des täglichen Bedarfs geschlossen. Diese dürfen ihre sonstigen Sortimente auch nicht ausweiten. Denjenigen, die schließen müssen, – also auch dem Buchhandel – ist aber weiterhin der Versandhandel und die Auslieferung bestellter Waren erlaubt. Und: „Die Abholung bestellter Waren durch Kunden ist nur zulässig, wenn sie unter Beachtung von Schutzmaßnahmen vor Infektionen kontaktfrei erfolgen kann.”
  • In Rheinland-Pfalz sind „Abhol-, Liefer- und Bringdienste nach vorheriger Bestellung“ zulässig.
  • Im Saarland bleiben Abhol- und Lieferservice erlaubt.
  • In Sachsen heißt es: Allgemein ist die Öffnung von Einzelhandel, Einkaufszentren und Großhandel untersagt – mit Ausnahme „zulässiger Telefon- und Onlineangebote ausschließlich zum Versand oder zur Lieferung“. Laut Börsenverein agieren die Kommunen bei kontaktlosen Abholstationen unterschiedlich, sodass sich hier die Nachfrage beim jeweiligen Ordnungsamt lohnen kann.
  • Die Geschäfte in Schleswig-Holstein bekommen trotz Schließung die Möglichkeit, ihre Ware weiterhin zur Abholung anzubieten, nachdem sie vom Kunden vorbestellt wurde. Die Verordnung sagt hier, dass die Ausgabe von im Fernabsatz gekauften oder bestellten Waren zulässig ist, „sofern die Kundinnen und Kunden hierzu geschlossene Räume nur einzeln betreten oder die Ausgabe außerhalb geschlossener Räume erfolgt“.
  • In Thüringen besagt die Verordnung: „Mit Ablauf des 15. Dezember 2020 sind die Geschäfte des Einzelhandels einschließlich Fabrikläden und Hersteller-Direktverkaufsstellen für den Publikumsverkehr mit Ausnahme Telefon- und Onlineangebote ausschließlich zum Versand oder zur Lieferung zu schließen und geschlossen zu halten.“ Von der Schließung sind unter anderen Buchhandlungen mit der Einschränkung auf kontaktlose Weitergabe elektronisch oder telefonisch bestellter Ware außerhalb der Geschäftsräume ausgenommen.

Dieser Beitrag wird laufend aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 16.12., 13 Uhr

Kommentare

2 Kommentare zu "UPDATE: Wo gelten welche Regeln für Buchhandlungen?"

  1. Das alles ist eine Katastrophe für die Buchhändlerinnen/Buchhändler und ähnelt einem Berufsverbot. Es ist undemokratisch, dass online-Portale wie AMAZON alles liefern dürfen und uns sogar die Abholung an der Tür der Buchhandlung verboten wird! Ich kann nicht erkennen, dass ein täglich völlig verschwitzter und fast hechelnder DHL-oder anderer Bote mir an der Wohnungstür, meistens ohne Maske, mir ein Buchpaket übergibt und die örtliche Buchhandlung mir das nicht in dem gewohnten Abstand an der Buchhandlung weit, weit hygienischer übergeben darf. Es ist unfassbar und eine Schande für die Kultur der Menschheit! Das hat nichts, aber auch gar nichts mit Präventation zu tun, sondern nur mit Lobbyismus.

  2. Es lebe die zerstreute deutsche Demokratur ähhhh… Entschuldigung, Kleinstaaterei natürlich – auch Förderalismus genannt.

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