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Verloren auf ganzer Linie

Rückschlag für Wissenschaftsverlage: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Musterklage des Ulmer Verlags gegen die TU Darmstadt vollständig abgewiesen (mehr hier). Damit ist der Versuch des hinter der Klage stehenden Börsenvereins gescheitert, strengere Regeln für digitale Leseplätze in Universitätsbibliotheken durchzusetzen.

Gegenstand des jahrelangen Rechtsstreits ist die Anwendung der Urheberrechtsschranke §52 b UrhG. Die Vorschrift erlaubt Bibliotheken, ihren Nutzern digitalisierte Texte auch ohne Genehmigung des Rechteinhabers an elektronischen Leseplätzen zur Verfügung zu stellen. Streitpunkte in dem Musterverfahren waren vor allem, 

  • ob die Bibliotheken die Texte nur dann selber scannen dürfen, wenn die Verlage sie nicht in digitaler Form zur Lizensierung anbieten und
  • ob die Bibliotheken ihren Nutzern Download und Ausdrucken der Texte erlauben dürfen.

In den früheren Entscheidungen zu diesem Fall hatten Ulmer Verlag und Börsenverein zumindest Teilerfolge erzielt. So hatte das Landgericht Frankfurt zwar den Antrag abgewiesen, der Uni-Bibliothek zu verbieten, Bücher selber zu digitalisieren und in digitalisierter Form an elektronischen Leseplätzen ihrer Bibliothek zu benutzen, wenn der Verlag ihr für diese Nutzung einen angemessenen Lizenzvertrag anbietet. Es hatte jedoch untersagt, Bibliotheksnutzern zu ermöglichen, digitale Versionen von Büchern aus ihrem Verlag an elektronischen Leseplätzen auszudrucken oder auf USB-Sticks abzuspeichern.

Zuletzt hatte sich der Europäische Gerichtshof im September 2014 mit der Sache befasst. Die endgültige Entscheidung oblag jetzt dem BGH, der mit seiner Entscheidung den Bibliotheken für die Anwendung der Urheberrechtsschranke einen weiten Spielraum gibt.

Lesen Sie mehr im nächsten buchreport.express, der am kommenden Donnerstag erscheint (und den Sie hier bestellen können).

Kommentare

2 Kommentare zu "Verloren auf ganzer Linie"

  1. Man kann halt nicht alles haben.
    Dafür gab es halt das Wiederverkaufsverbot von Ebooks.

  2. Der ist besonders gut: „Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass es zu unberechtigten
    Vervielfältigungen durch Nutzer der Leseplätze gekommen ist. Davon kann
    auch nicht ohne weiteres ausgegangen werden.“ – Wäre interessant zu wissen, ob überhaupt und wie sie das festzustellen versucht haben.

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