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Wer verdient am Merchandising?

Merchandisingprodukte rund um Kinderbuchhelden und –welten können für die Verlage eine interessante Einnahmequelle sein. Aber wie gut sind die Rechte an den literarischen Geschöpfen vor Trittbrettfahrern geschützt? Die „Süddeutsche“ berichtet von einem exemplarischen Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) über die Rechte an „Pippi Langstrumpf“.

Hintergrund: 2010 verkaufte der Discounter Penny das Karnevalskostüm „Püppi“, das mit roter Perücke und Ringelstrümpfen wohl nicht zufällig an die von Astrid Lindgren geschaffene Kinderbuch-Ikone erinnerte. Deswegen verlangte die Saltkråkan Gesellschaft aus Lindigö nahe Stockholm, die Lindgrens Urheberrecht innehat, eine Lizenzgebühr.

Das Urteil des BGH zeigt jetzt: Grundsätzlich sind auch literarische Figuren wie Pippi Langstrumpf durch Urheber- und Wettbewerbsrecht vor „Nachahmungstätern“ geschützt. Heißt konkret: Der Autor bzw. der ihn vertretende Verlag kann die kommerzielle Ausschlachtung der Figur untersagen und/oder eine Lizenzgebühr verlangen.

In der Praxis gibt es für die nichtzahlenden Nutznießer der buchgetriebenen Beliebtheit aber eine mindestens mittelgroße Hintertür: Denn wenn Trittbrettfahrer- und Originalrodukt sich lediglich ähnlich sehen, gehen Verlag und Autor leer aus – wie im vorliegenden Fall die Saltkråkan Gesellschaft.

„Penny-Püppi hatte nämlich, wenn man genau hinschaute, mit der wirklichen Pippi wenig gemein“, berichtet die „Süddeutsche“. „Astrid Lindgren hatte ihre anarchische Heldin ja detailliert beschrieben: karottenfarbenes Haar, abstehende Zöpfe, Kartoffelnase mit Sommersprossen, gelbes Kleid mit blauer, weiß gepunkteter Hose drunter, ein schwarzer und ein geringelter Strumpf. Und schwarze Schuhe, ,die genau doppelt so groß waren wie ihre Füße‘. Im Penny-Prospekt war davon ,letztlich nur noch die rote Perücke mit den abstehenden Zöpfen‘ übrig, wie der Senatsvorsitzende Wolfgang Büscher anmerkte. Und ein bisschen Ringelgestrümpf.“

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