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Verlag Voland & Quist geht in Berufung im Wanderhurenstreit

Der Verlag Droemer Knaur hatte gegen den Titel „Die schönsten Wanderwege der Wanderhure“ am 27.03.2014 eine einstweilige Verfügung erwirkt. Der mit diesem Titel versehene satirische Kurzgeschichtenband aus dem Hause Voland & Quist darf daher nach Abverkauf der ersten Auflage nicht weiter vertrieben werden. Voland & Quist wird gegen die Entscheidung des LG Düsseldorf Berufung einlegen und startet ab kommender Woche zur Finanzierung der mit der Berufung verbundenen Kosten einen Spendenaufruf durch eine Crowdfunding-Kampagne im Internet.

In seinem Buch mit dem streitgegenständlichen Titel nimmt Voland & Quist-Autor Julius Fischer satirisch die Rundumvermarktung von Bestsellern auch am Beispiel der „Wanderhuren“-Reihe aufs Korn. Im ersten Kapitel seines Buches schlägt Autor Fischer fiktive Buchtitel vor, die sich – ganz unabhängig vom literarischen Niveau des Inhalts – gut vermarkten ließen. Darunter der von Fischer ers(p)onnene Titel „Die schönsten Wanderwege der Wanderhure“, die seinem Kurzgeschichtenband den Titel gibt.

Voland & Quist hält den Titel aufgrund der grundgesetzlich garantierten Satirefreiheit nach wie vor für zulässig. Anders das LG Düsseldorf, dass im Urteil vom 27.3.2014 der Argumentation von Droemer Knaur folgte und vor dem Hintergrund der besonderen Bekanntheit der – zum Teil verfilmten – Wanderhuren-Reihe die Eigentumsinteressen des Beststeller-Verlags für wichtiger als die Kunstfreiheit hält.
Dem LG Düsseldorf erschien es „nicht fernliegend, dass der Verkehr, der sich nicht mit dem Inhalt des Werks beschäftigt hat, den Titel wörtlich nimmt und tatsächlich davon ausgeht, er diene der Kennzeichnung eines Werks, welches sich auf der Grundlage der bei Droemer verlegten Romane mit der Beschreibung von Wanderwegen befasse, zumal die Titelfigur als ‚Wanderhure’ umherzieht.“ Das Gericht befand weiter, „die Freiheit der Kunst [habe] hinter das durch das Eigentumsgrundrecht und einfachgesetzlich durch §§5,15 MarkenG geschützte Recht der Antragstellerin an ihren Werktiteln [zurückzutreten]“.
Die Kosten des Rechtsstreits mit Droemer Knaur belaufen sich bereits jetzt auf über 10.000 EUR – eine Menge Geld für einen Verlag wie Voland & Quist. Auch wegen der breiten Unterstützung im Internet nach dem Verbotsurteil des LG Düsseldorf hat sich der junge Verlag trotzdem entschieden, in die Berufung zu gehen. Die zusätzlichen Kosten für die zweite Instanz (ca. 12.500 EUR) will der Verlag durch eine Crowdfunding-Kampagne auf Startnext finanzieren, zahlreiche Kollegen aus der Buchbranche, befreundete Autoren und Leser haben bereits ihre Unterstützung zugesagt. Weitere Infos zur Spendenkampagne ab 14.04.2014 unter www.startnext.de/wanderhurenstreit.


Statement der Verlagsleiter Leif Greinus und Sebastian Wolter

„Wir sind nach wie vor der Meinung, dass es die Möglichkeit geben muss, kommerziellen Erfolg auch in Buchtiteln zu parodieren. Unser Buchtitel ist durch die grundgesetzlich garantierte Kunstfreiheit gedeckt. Außerdem haben den Titel ‚Die Wanderhure’ jedenfalls nicht die Autoren Iny Lorentz erfunden. Schon im Jahr 1759 erschien in Italien ein Buch mit dem Titel ‚La Puttana Errante’. Auf Deutsch heißt das ‚Die Wanderhure’.
Nachdem uns das bisherige Verfahren bereits 13.000 Euro gekostet hat, brauchen wir Unterstützung bei der Finanzierung der Berufung. Für einen kleinen Verlag sind solche Summen nicht einfach zu stemmen. Deshalb setzen wir auf Crowdfunding und die Hilfe unserer Community.“

Statement des Voland & Quist-Anwalts Raphael Thomas

„Die erstinstanzliche Entscheidung halte ich für falsch, da sie es sich zu leicht macht und den Umfang der vom Grundgesetz garantierten Satirefreiheit verkennt. Die Begründung des Urteils ist eine Zumutung, da sie die sich stellenden Fragen nur oberflächlich anreißt und auf zentrale Fragen keine fundierten Antworten gibt. Das LG Düsseldorf verlangt für dieses Urteil über 3.078,00 EUR Gerichtskosten. Für diesen Betrag hätte ich mir wenigstens eine vernünftige Begründung eines für die gesamte Verlagsbranche nicht unbedeutenden Urteils gewünscht. Ich hoffe, dass wir – sollten wir auch in der Berufung keinen Erfolg mit unserer Rechtsposition erringen – wenigstens eine brauchbare Begründung für das gerichtlich angeordnete Satireverbot erhalten. Wenn das Gericht schon keinen Spaß versteht, dann möge es bitte wenigstens das nächste Urteil mit der gebotenen Ernsthaftigkeit verfassen. Schließlich zahlt Voland & Quist allein dafür weitere 4.104,00 EUR Gerichtskosten an das OLG Düsseldorf.“

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