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Übersetzervergütung auf dem Prüfstand

Der Carl Hanser Verlag kann bezüglich seiner Verfassungsbeschwerde gegen die Übersetzervergütung einen ersten Erfolg verbuchen. Wie der Börsenverein meldet, will das Bundesverfassungsgericht jetzt Teile des Urhebervertragsrechts überprüfen. 
Hintergrund: Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich Anfang 2011 gegenüber einem früheren Urteil bei der Bewertung der Nebenrechte wie z.B. Taschenbuch- und Hörbuch-Lizenzen korrigiert. Der BGH hat bestimmt, dass dem Übersetzer an diesen Erlösen grundsätzlich eine Beteiligung in Höhe von einem Fünftel dessen zusteht, was der Autor des fremdsprachigen Originals erhält.
Folge: Besonders Verlage ohne eigene Taschenbuchverwertung wie Hanser oder Kunstmann fürchten, durch das Urteil geschwächt zu werden, weil sie von ihrem Erlösanteil mehr Geld an die Übersetzer abführen müssten – und zwar auch nachträglich, sollten Übersetzer die unangemessene Vergütung bei bisherigen Übersetzungen gerichtlich durchboxen. Allein bei Hanser geht man von möglichen Nachforderungen von maximal im siebenstelligen Bereich aus.
„Die Buchverlage stehen ohne Wenn und Aber zum Prinzip der angemessenen Beteiligung der Urheber an den Erlösen ihrer Werke“, erklärt der Vorsitzende des Urheber- und Verlagsrechts-Ausschusses im Börsenverein, Jürgen Hogrefe. „Urhebern und Übersetzern schadet jedoch ein Urhebervertragsrecht, unter dem selbst Vereinbarungen überdurchschnittlicher Honorare keine Rechts- und Kalkulationssicherheit gewährleisten und literarische Hardcoververlage in verfassungswidriger Weise schlechter als ihre Wettbewerber behandelt werden.“
Die Verfassungsbeschwerden des Carl Hanser Verlags (hier und hier im Original nachzulesen) richten sich mittelbar auch gegen Vorschriften des seit 2002 geltenden Urhebervertragsrechts. Es sei fraglich, ob diese Regelungen mit dem Grundgesetz vereinbar sind, so der Börsenverein. 
Das Bundesverfassungsgericht hat zur Überprüfung des Gesetzes nun verschiedene Verfassungsorgane sowie betroffene Verbände um eine schriftliche Stellungnahme gebeten.
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