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Neues Infektionsschutzgesetz ist in Kraft

Notbremse

Notbremse in der Coronakrise (Foto: 123RF.com/geogif)

Nachdem der Bundestag das neue Infektionsschutzgesetz mit der „Bundes-Notbremse” beschlossen hat, ist das Gesetz am Donnerstagmittag auch durch den Bundesrat gegangen und wurde wenige Stunden später im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Damit tritt das Gesetz am Freitag in Kraft.

Liegt die Inzidenz in einem Landkreis oder einer Stadt an 3 aufeinander folgenden Tagen über 100, gelten bundesweite Einschränkungen wie eine Ausgangsbeschränkung von 22 bis 5 Uhr (mit einigen Ausnahmen) und Kontaktbeschränkungen bei privaten Treffen (1 Haushalt plus 1 Person).

Buchhandel darf laut Gesetz öffnen. Theoretisch.

Für den Buchhandel relevant: Der Einzelhandel muss ab der Inzidenz von 100 und mehr zwar weitflächig schließen, der Buchhandel zählt jedoch zu den Ausnahmen. Er wird wie Lebensmittelhandel, Drogerien, Blumengeschäfte oder Optiker zu den Bereichen des täglichen Bedarfs gezählt und darf somit inzidenzunabhängig öffnen. Der Börsenverein rechnet je nach Bundesland jedoch mit Ausnahmen: „Überall dort, wo derzeit schon strengere Regeln gelten, etwa durch Entscheidungen von Verwaltungsgerichtshöfen in Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen, in Bayern sowie inzidenzabhängig auch in Rheinland-Pfalz oder dem Saarland, werden die Bundesregelungen wohl weiter nicht gelten. Was in diesen Ländern für die Öffnungen genau gilt, legen die Landesregierungen in den nächsten Tagen fest”, heißt es in einem aktuellen Newsletter an die Mitglieder.

Update: Das hat sich zumindest in Baden-Württemberg nicht bewahrheitet: Buchhandlungen dürfen ab 24. April wieder öffnen – unabhängig vom Inzidenzwert. Ähnlich hat auch die Landesregierung in Bayern entschieden. In NRW dagegen darf der Buchhandel weiter nur mit Einschränkungen öffnen

Die Regelungen zum Einzelhandel im Infektionsschutzgesetz im Wortlaut:

„… die Öffnung von Ladengeschäften und Märkten mit Kundenverkehr für Handelsangebote ist untersagt; wobei der Lebensmittelhandel einschließlich der Direktvermarktung, ebenso Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörakustiker, Tankstellen, Stellen des Zeitungsverkaufs, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, Gartenmärkte und der Großhandel mit den Maßgaben ausgenommen sind, dass

a) der Verkauf von Waren, die über das übliche Sortiment des jeweiligen Geschäfts hinausgehen, untersagt ist,

b) für die ersten 800 Quadratmeter Gesamtverkaufsfläche eine Begrenzung von einer Kundin oder einem Kunden je 20 Quadratmeter Verkaufsfläche und oberhalb einer Gesamtverkaufsfläche von 800 Quadratmetern eine Begrenzung von einer Kundin oder einem Kunden je 40 Quadratmeter Verkaufsfläche eingehalten wird, wobei es den Kundinnen und Kunden unter Berücksichtigung der konkreten Raumverhältnisse grundsätzlich möglich sein muss, beständig einen Abstand von mindestens 1,5 Metern zueinander einzuhalten und

c) in geschlossenen Räumen von jeder Kundin und jedem Kunden eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) oder eine medizinische Gesichtsmaske (Mund-Nase-Schutz) zu tragen ist;

abweichend von Halbsatz 1 ist

a) die Abholung vorbestellter Waren in Ladengeschäften zulässig, wobei die Maßgaben des Halbsatzes 1 Buchstabe a bis c entsprechend gelten und Maßnahmen vorzusehen sind, die, etwa durch gestaffelte Zeitfenster, eine Ansammlung von Kunden vermeiden;

b) bis zu dem übernächsten Tag, nachdem die Sieben-Tage-Inzidenz an drei aufeinander folgenden Tagen den Schwellenwert von 150 überschritten hat, auch die Öffnung von Ladengeschäften für einzelne Kunden nach vorheriger Terminbuchung für einen fest begrenzten Zeitraum zulässig, wenn die Maßgaben des Halbsatzes 1 Buchstabe a und c beachtet werden, die Zahl der gleichzeitig im Ladengeschäft anwesenden Kunden nicht höher ist als ein Kunde je 40 Quadratmeter Verkaufsfläche, die Kundin oder der Kunde ein negatives Ergebnis einer innerhalb von 24 Stunden vor Inanspruchnahme der Leistung mittels eines anerkannten Tests durchgeführten Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorgelegt hat und der Betreiber die Kontaktdaten der Kunden, mindestens Name, Vorname, eine sichere Kontaktinformation (Telefonnummer, E-Mail-Adresse oder Anschrift) sowie den Zeitraum des Aufenthaltes, erhebt; …” (Quelle: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 18, 22. April 2021)

Freizeiteinrichtungen, Museen, Kinos, Theatern und ähnlichen Einrichtungen sowie Gaststätten müssen bei einem Inzidenzwert über 100 schließen.

Neu im Bereich Homeoffice: Nicht länger nur müssen Arbeitgeber bei Büroarbeit oder Ähnlichem Beschäftigten Heimarbeit anbieten, sondern Beschäftigte müssen auch von daheim aus arbeiten, wenn keine Gründe dagegen sprechen. In der Begründung des Gesetzes werden als solche etwa räumliche Enge, Störungen durch Dritte oder unzureichende technische Ausstattung angeführt.

Corona-Notbremse: Nicht zielgenau genug

Die Corona-Notbremse sieht der Handelsverband Deutschland (HDE) kritisch: Die Ergänzung des Infektionsschutzgesetzes setze ab einer Inzidenz von 100 auf die Schließung oder massive Einschränkungen für die meisten Nicht-Lebensmittelhändler, obwohl längst wissenschaftlich belegt sei, dass der Einkauf nur mit einem geringen Infektionsrisiko verbunden sei. Um eine erfolgreiche Bekämpfung der Pandemie sicherzustellen, fordert der HDE deshalb, dass die Corona-Maßnahmen zielgenau dort ansetzen sollen, wo die Infektionsrisiken am höchsten sind. Positiv bewertet der Verband, dass nun zumindest bis zu einer Inzidenz von 150 der Einkauf mit negativem Test möglich bleibt und Click & Collect unabhängig von den Corona-Werten stattfinden kann.

Dieser Beitrag wurde am 22.4.2021, 18 Uhr, aktualisiert und ergänzt, nachdem die Gesetzesnovelle im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden ist. Das letzte Update erfolgte am 27.4.2021 in Bezug auf die Regelungen in einzelnen Bundesländern.

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