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Rapidshare in die Schranken gewiesen

Rückenwind für den Börsenverein: Das Hanseatische Oberlandesgericht hat ein Urteil des LG Hamburg vom 14. Januar 2011 bestätigt, nach dem der Sharehoster RapidShare keine Sprachwerke der beiden Verlage De Gruyter und Campus über seinen Speicherdienst anbieten darf.
Der Verband hatte das Verfahren als Musterverfahren unterstützt. „Das Urteil bestätigt, dass RapidShare wirksame Maßnahmen gegen die Nutzung illegaler Inhalte über seinen Dienst ergreifen muss“, erklären die Frankfurter. Die von RapidShare bislang getroffenen Maßnahmen seien für nicht ausreichend gehalten worden. Insbesondere reiche es für den Betrieb eines solchen Dienstes nicht aus, Inhalte lediglich nach Hinweis der Rechteinhaber zu löschen. RapidShare müsse vielmehr eine Wiederholung der Rechtsverletzung  verhindern. 
„Internetplattformen könnten sich dann nicht mehr aus der Verantwortung stehlen und mit illegalen Angeboten anonymer Nutzer finanziellen Profit erzielen“, freut sich Alexander Skipis, Hauptgeschäftsführer des Börsenvereins.
Gleichzeitig mit der Entscheidung im Verfahren der Verlage sei ein entsprechendes Urteil in einem parallelen Verfahren der GEMA ergangen, mit welchem RapidShare auch die Zurverfügungstellung von GEMA-Repertoire untersagt werde.

Update: Rapishare-Sprecher Daniel Raimer hält die Freude des Börsenvereins über das Urteil für verfrüht. „Es sei unprofessionell, ein Urteil zu bewerten, bevor die schriftliche Urteilsbegründung vorliege. Denn erst daraus lasse sich ablesen, welche Partei ein Urteil tatsächlich als Erfolg feiern könne.

2. Update: Rapidshare sieht sich durch eine Pressemitteilung des OLG Hamburg bestätigt: Das „hektische Vorgehen“ des Börsenvereins sei womöglich damit zu erklären, dass das Oberlandesgericht Hamburg laut einer Pressemitteilung von seiner bisherigen Haltung abweiche, wonach das Geschäftsmodell von Rapidshare nicht von der Rechtsordnung gebilligt sei. Das Gericht habe erstmals anerkannt, dass Dateien erst dann „öffentlich zugänglich“ werden, wenn die Links durch den Benutzer im Internet veröffentlicht werden – aus der bislang abweichenden Einschätzung hätten sich in der Vergangenheit massive Pflichten bereits beim Upload einer Datei ergeben. Dementsprechend sehe das Gericht die Verpflichtung von RapidShare nun vor allem darin, das Problem der Piraterie dort zu bekämpfen, wo illegale Dateien tatsächlich verbreitet werden, nämlich auf den einschlägigen Link-Seiten. Genau das tue RapidShare aber bereits seit Jahren.

Kommentare

2 Kommentare zu "Rapidshare in die Schranken gewiesen"

  1. Ähm, ich habe es nun durchgelesen. Wo sind die wilden Mutmaßungen? Es ist nichts auszusetzen bei dem was Herr Raimer da schreibt. Die Verpflichtung Piraterie schon beim Upload zu bekämpfen ist deutlich zurückgenommen worden. Bei RapidShare bestünde sie nur noch bei >wiederholtem< Upload der gleichen Datei.
    Was nebenbei lächerlich ist, denn es ist ein Klax für den Piraten eine Datei umzuschlüsseln und schon ist sie nicht mehr mit vertretbarem Aufwand als die gleiche zu erkennen. Und nun?

  2. Christian Sprang | 16. März 2012 um 12:45 | Antworten

    Der Sprecher von Rapidshare hätte besser zunächst die eigene Pressemeldung des Oberlandesgerichts Hamburg zum Verfahren studiert, ehe er sich in wilden Mutmaßungen ergeht:
    http://justiz.hamburg.de/press

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