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Mietminderung wegen Corona-Schließung?

Muss ein Vermieter auf einen Teil der Miete verzichten, wenn der Mieter im Zuge der Pandemie-Bekämpfung seinen Laden vorübergehend schließen muss? Diese Frage hat seit dem ersten Lockdown im Frühjahr für Streit gesorgt. Jetzt zeichnet sich eine Lösung ab.
 
Das von Bund und Ländern am Sonntag verabschiedete Beschlusspapier enthält – neben dem erneut verhängten harten Lockdown – auch eine Passage zu Mietminderungen bei Gewerbemieten. Konkret heißt es dort:

„Für Gewerbemiet- und Pachtverhältnisse, die von staatlichen Covid-19 Maßnahmen betroffen sind, wird gesetzlich vermutet, dass erhebliche (Nutzungs-)Beschränkungen in Folge der Covid-19-Pandemie eine schwerwiegende Veränderung der Geschäftsgrundlage darstellen können. Damit werden Verhandlungen zwischen Gewerbemietern bzw. Pächtern und Eigentümern vereinfacht.” (Quelle: Beschluss zur Telefonkonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 13. Dezember 2020)

Der Mietrecht-Experte Philip Meichssner von der Kanzlei Osborne Clarke ordnete das in einem „Textilwirtschaft”-Interview so ein: „Die Politik hat die Kritik der vergangenen Monate und die extreme Belastung des Einzelhandels aufgegriffen. Für viele Vermieter beginnt damit das große Zittern.”

Der Beschluss ist jedoch kein Gesetz und rechtlich nicht verbindlich. Allerdings greift es ein Thema auf, mit dem sich das Bundesjustizministerium ohnehin bereits beschäftigt: Justizministerin Christine Lambrecht (SPD) will Gewerbemieter stärken und gesetzlich klarstellen, dass eine staatlich angeordnete, coronabedingte Ladenschließung „regelmäßig die Störung der Geschäftsgrundlage für ein Mietverhältnis bedeutet”. Die Änderung soll laut Lambrecht aber nicht automatisch einen Anspruch auf Mietminderung bedeuten, entscheidend sei der Einzelfall.

Derzeit entscheiden die Gerichte unterschiedlich, hat die Haufe-Fachredaktion herausgearbeitet.

Weil das Thema heute auch auf der Tagesordnung des Bundestags steht, hat sich auch der Handelsverband HDE noch einmal zu Wort gemeldet: „Der zweite Lockdown stellt für den Nicht-Lebensmitteleinzelhandel eine schwere Belastungsprobe dar. Da kommen die Änderungen im Mietrecht gerade noch zum richtigen Zeitpunkt“, sagt HDE-Hauptgeschäftsführer Stefan Genth. Der HDE hält es in der aktuellen Krise „im Regelfall [für] angemessen, wenn beide Seiten die Hälfte des Risikos übernehmen, so dass der Einzelhändler die Miete um 50 Prozent kürzen könne”.

Update am 18.12.: Der Bundestag hat eine entsprechende Regelung zu Gewerbemieten auf den Weg gebracht. Demnach gibt es kein generelles Mietmin­de­rungs­recht, aber Gewer­be­mieter werden bei Verhandlungen gestärkt. Die Details der Regelung hat der auf Immobilienwirtschaftsrecht spezialisierte Rechtsanwalt Marvin Rochner bei „LTO” aufbereitet.

Kommentare

1 Kommentar zu "Mietminderung wegen Corona-Schließung?"

  1. Eine Mietminderung in Zeiten der Schließung wegen Corona würde für Gewerbemieter eine große Entlastung bedeuten.Die Mieten sind einer der größeren Ausgaben die einem den Hals brechen können.Schade nur das es den Vermietern nicht zur Auflage gemacht wird.Nicht jeder besitzt jetzt noch die Kraft mit einem strengen Vermieter zu feilschen.Nicht jeder Vermieter sieht sich in der Verantwortung zu helfen.LEIDER

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