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Kopieren verboten

Das Landgericht Frankfurt am Main hat im Urheberrechtsstreit zwischen dem Eugen Ulmer Verlag und der Universitäts- und Landesbibliothek Darmstadt ein Urteil gefällt. Eine Vervielfältigung der eingescannten Werke durch die Bibliotheksnutzer ist nicht zulässig.

Wie ein Gerichtssprecher auf Anfrage von buchreport.de erklärte, darf die Bibliothek es ihren Nutzern nicht ermöglichen, die von den Bibliotheken digitalisierten, urheberrechtlich geschützten Bücher von elektronischen Leseplätzen auszudrucken oder auf USB-Sticks zu vervielfältigen. Somit dürfte das Urteil beim Börsenverein und bei Verlagen in diesem Punkt auf Erleichterung stoßen.

Es bleibt jedoch beim Patt aus erst­instanzlicher Entscheidung: Die Richter lehnten es ab, der Bibliothek generell das Digitalisieren von Büchern zu verbieten, die Verlage selbst in elektronischer Form anbieten.

Er gehe davon aus, dass beide Parteien nun auch den nächsten Schritt zum Bundesgerichtshof gehen werden, erklärt Verleger Matthias Ulmer auf Anfrage von buchreport.de. Schließlich sei es ihnen wichtig, alle Fragen in diesem Urheberrechtsstreit grundsätzlich zu klären.

Zur Vorgeschichte des Falls: Der Stuttgarter Verlag hatte im Streit um die digitalisierten Lehrbücher an Bibliotheksleseplätzen Klage gegen die Universität Darmstadt erhoben. Die Richter der auf Urheberrecht spezialisierten 6. Zivilkammer des LG Frankfurt stellten die elektronischen Leseplätze zwar als solche nicht infrage, erklärten aber das Kopieren von Inhalten auf USB-Sticks oder andere Datenträger für nicht zulässig (hier mehr).

Daraufhin schaltete Ulmer das Oberlandesgericht Frankfurt als Berufungsinstanz ein. Urteil des OLG: Neben dem Herunterladen ist auch der Ausdruck der Buchinhalte bedenklich (hier mehr).

Kommentare

1 Kommentar zu "Kopieren verboten"

  1. Heinz-Peter Natterer | 17. März 2011 um 0:17 | Antworten

    Für einen durch Textklau Geschädigten ist jedes Urteil willkommen, das das Urheberrecht stärkt. Wir werden diese Entscheidung in unser derzeit beim OLG Stuttgart laufendes Berufungsverfahren einfließen lassen.

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