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Lieferkettengesetz: Informationsbedarf in allen Branchen

Ob Kinderarbeit auf Kakao-Plantagen oder Umweltzerstörungen durch den Abbau von Rohstoffen: Ab 2023 sind deutsche Unternehmen in der Pflicht, ihre Lieferketten im Auge zu behalten. Die Verlage sorgen mit Kommentaren und Handbüchern für Orientierung beim Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz.

Firmen in der Pflicht: Deutsche Schokoladenhersteller müssen künftig auch die Arbeitsbedingungen auf den Plantagen ihrer Zulieferer, die häufig aus West-Afrika stammen, noch besser im Blick behalten. So sollen Menschenrechtsverstöße verhindert werden. (Foto: 123rf.com_aedka123)

Kinderarbeit auf Kakao-Plantagen, unwürdige Arbeitsbedingungen in Textilfabriken oder Umweltzerstörungen durch den Abbau von Rohstoffen: Mit dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG), das am 11. Juni 2021 vom Deutschen Bundestag beschlossen wurde, werden deutsche Unternehmen künftig verpflichtet, die Menschenrechte sowie den Klima- und Umweltschutz entlang ihrer gesamten Lieferkette im Blick zu behalten und klar definierte Sorgfaltspflichten zu erfüllen. Das LkSG sei ein „unverzichtbarer Meilenstein“, um „internationale Arbeits-, Sozial- und Umweltstandards besser durchzusetzen und dem Ziel einer nachhaltigen Wirtschaft näher zu kommen“, hatte Bundesarbeitsminister Hubertus Heil im Vorfeld des Beschlusses betont. Nun steht fest: Ab dem 1. Januar 2023 müssen sich Unternehmen ab einer bestimmten Größe im Bereich Corporate Social Responsibility (gesellschaftliche Verantwortung von Unternehmen) auf neue verbindliche Regelungen – und auf deutlich mehr Arbeit – einstellen.

Einige Kernpunkte des Gesetzes: 

  • Das LkSG gilt zunächst für Unternehmen mit mindestens 3000 (ab 2024: 1000) Beschäftigten und mit Hauptverwaltung, Hauptniederlassung, Verwaltungssitz, satzungsmäßigem Sitz oder Zweigniederlassung in Deutschland.
  • Die festgelegten Sorgfaltspflichten beziehen sich auf die gesamte Lieferkette, d.h. auf den eigenen Geschäftsbereich und auf das Handeln von unmittelbaren Zulieferern. Die Sorgfaltspflichten sind nach der Einflussmöglichkeit der Unternehmen bzw. Zweigniederlassungen abgestuft. Wenn Unternehmen davon Kenntnis erlangen, dass zudem bei mittelbaren Zulieferern Menschenrechts- und Umweltrisiken vorliegen, müssen sie auch dort tätig werden.

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