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Bibliotheken doch keine Downloadstationen

Frankfurt/Main, 14.5.2009. Streit um § 52b UrhG  zwischen Universitäts- und Landesbibliothek Darmstadt und dem Verlag Eugen Ulmer KG / Gemeinsame Lösung für Verlage und Bibliotheken wird in Gesprächen gesucht

Bibliotheken dürfen urheberrechtlich geschützte Bücher, die sie digitalisiert haben, ihren Nutzern nur an reinen Leseterminals zugänglich machen. Eine digitale Vervielfältigung der eingescannten Werke durch die Bibliotheksnutzer ist nicht zulässig. Die Bibliothek muss entsprechende technische Vorkehrungen treffen. Das geht aus einer heute veröffentlichten Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main im Verfahren zwischen der Universitäts- und Landesbibliothek Darmstadt und dem Verlag Eugen Ulmer KG hervor. „Es ist gut, dass das von Bibliotheken eigenmächtig angebotene digitale Kopieren von Büchern als rechtswidrig eingestuft wurde, denn Verlage stellen den Universitätsbibliotheken ausreichend attraktive digitale Angebote für ihre Studenten zur Verfügung“, sagt Alexander Skipis, Hauptgeschäftsführer des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels.

„Das Gericht hat klare Hinweise gegeben und die Sorgen von Autoren und Verlagen um ihre Werke gewürdigt“, so Matthias Ulmer, Geschäftsführer des Verlags Eugen Ulmer KG, „wir haben aber auch Verständnis für die Bedürfnisse von Bibliotheken und hätten uns wie diese gewünscht, dass der § 52b UrhG Rechtssicherheit schafft“. Deswegen wollen Börsenverein und Verlage das Gespräch mit den Bibliotheken suchen, um einen sinnvollen Rechtsrahmen für digitale Angebote von Bibliotheken festzulegen, der dem Gesetzgeber dann gemeinsam vorgeschlagen werden kann.

Gegenstand des Verfahrens vor dem Landgericht Frankfurt am Main war die Anwendung des neuen § 52b UrhG durch die Universitäts- und Landesbibliothek Darmstadt. Der Verlag Eugen Ulmer KG hatte mit Unterstützung des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels einen Antrag auf Einstweilige Verfügung gestellt. Er sah das Urheberrecht aus mehreren Gründen verletzt: Zum einen hatte die Bibliothek Titel eingescannt, die der Verlag selbst digital anbietet. Entgegen dem Wortlaut des § 52b UrhG konnten sich die Nutzer zudem den gesamten Inhalt der digitalisierten Werke auf einen USB-Stick herunterladen. Digitale Privatkopien seien im Rahmen des § 52b aber, wie jetzt auch das Landgericht Frankfurt bestätigt hat, generell nicht zulässig.

Da die aufgeworfenen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung sind und sich keine der beiden Parteien mit ihren Ansichten vollständig durchsetzen konnte, geht der Börsenverein davon aus, dass die Entscheidung in nächster Instanz überprüft werden wird, sofern die angestrebten Gespräche dies nicht entbehrlich machen.

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