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Für den Fall der Fälle: Sanierung unter Insolvenzschutz

Die Insolvenz des Zwischenbuchhändlers KNV kann für Verlage existenzbedrohend werden:

  • Die Rechnungen für das zurückliegende Weihnachts­geschäft sind noch offen.
  • Selbst kleinere Verlage sitzen auf Forderungen von bis zu 100.000 Euro.
  • Die Unternehmen müssen neben den operativen Maßnahmen die gesetzlichen Leitlinien in Zeiten der Unternehmenskrise im Blick behalten, denn es könnte die eigene Insolvenz bevorstehen.

Was zu prüfen ist und wie diese Situation perspektivisch gelöst werden kann, erläutert im Folgenden Jasper Stahlschmidt, Fachanwalt für Insolvenzrecht in der Wirtschaftskanzlei Buchalik Brömmekamp, die Verlage und Dienstleister bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche im Insolvenzverfahren der KNV-Gruppe vertritt. buchreport hatte auch eine erste Handreichung von Stahlschmidt („Was Verlage jetzt tun können“) auf buchreport.de veröffentlicht, die viele Tausend Mal aufgerufen wurde.

Jasper Stahlschmidt (Foto: Buchalik Brömmekamp)

Sanierung unter Insolvenzschutz: Eine effektive Alternativroute aus der Unternehmenskrise

Grundsätzlich muss jeder Unternehmer laufend prüfen, ob die Gesellschaft zahlungs­un­fähig oder überschuldet ist. Beides löst eine Insolvenzantragspflicht aus. Wird dagegen verstoßen, drohen dem Geschäftsführer strafrechtliche Konsequenzen, aber auch ganz erhebliche Haftungsrisiken über das Privatvermögen.

 

Antragspflichten regelmäßig prüfen

Bei der Zahlungsunfähigkeit ist das Unternehmen nicht mehr in der Lage, die Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen. Schwieriger wird es bei der Überschuldungsprüfung. Eine insolvenzrechtliche Überschuldung liegt dann vor, wenn die Verbindlichkeiten das Vermögen der Gesellschaft übersteigen. Es ist damit zu rechnen, dass viele Buchverlage durch den Ausfall der Weihnachtsgeschäftszahlungen überschuldet sind, denn die Verbindlichkeiten sind zu den niedrigeren Liquidationswerten anzusetzen, die oft den Unternehmern gar nicht bekannt sind. Kann das Unternehmen dagegen eine positive Fortbestehensprognose für das laufende und folgende Geschäftsjahr vorweisen, ist eine Überschuldungsprüfung überflüssig.

Gerade die Verlage sind nun gefordert. Sie sollten schnellstmöglich ermitteln, ob die nötige Liquidität noch vorhanden ist, um den Betrieb unverändert fortzuführen, oder ob eine Umstrukturierung der bisherigen Finanzierung erforderlich wird. Für die Fortbestehensprognose gibt es kein Grundgerüst, deshalb sollten Geschäftsführer sich professionell beraten lassen, auch um das eigene Haftungsrisiko zu minimieren.

 

Individuelle Sanierungsoption ausloten

Ist eine Sanierung außerhalb eines Insolvenzverfahrens nicht mehr möglich, sollte der Unternehmer nicht vor einer grundlegenden operativen Sanierung unter Insolvenzschutz zurückschrecken. Ob die Voraussetzungen für eine Eigenverwaltung erfüllt werden, muss allerdings ein juristischer Berater im Vorfeld eingehend prüfen. Anders als im Insolvenzverfahren der KNV, in dem der Insolvenzverwalter die Verfügungsgewalt über das Unternehmen übernommen hat, bleibt in der Eigenverwaltung der Verleger weiterhin der Chef. Er entwickelt einen Sanierungsplan und setzt diesen selbstständig um. Ohne juristische und betriebswirtschaftliche Beratung ist die Eigenverwaltung allerdings kaum durchführbar.

Alle Entwicklungen und Analysen finden Sie im Themendossier zur Insolvenz von KNV

Die Eigenverwaltung eröffnet eine Vielzahl von Möglichkeiten, Liquidität zu generieren, die für die Sanierung benötigt wird. Löhne und Gehälter werden bis zu drei Monaten als Insolvenzgeld aus einem Topf der Bundesagentur für Arbeit gezahlt, der allein aus Arbeitgeberbeiträgen gefüllt wird. Während des zumeist dreimonatigen vorläufigen Verfahrens zahlen betroffene Unternehmen im Ergebnis weder die Umsatzsteuerzahllast noch Lohnsteuer oder sonstige Steuern. Weiterhin können sie sich von zu teuren Liefer- und Mietverträgen und verlustreichen Kundenaufträgen befreien. Wie im Regelinsolvenzverfahren müssen und dürfen Rechnungen, die bis zur Antragstellung noch offen sind, nicht mehr gezahlt werden. Die ungesicherten Gläubiger erhalten meist nur einen Teil ihrer Forderungen erstattet. Der Rest der Forderungen gilt als erlassen. Dem Insolvenzplan, in dem die Verzichte und Sanierungsmaßnahmen aufgezeigt sind, müssen die Gläubiger zustimmen. Diese gesetzlich geregelten Anreize sollen Unternehmen bewegen, möglichst frühzeitig eine Insolvenz als Sanierungsoption ins Auge zu fassen.

Jährlich nutzen etwa 250 insolvenzgefährdete Unternehmen diese Option zur Sanierung. Wenn die Rahmenbedingungen stimmen, können Unternehmen in einer existenzbedrohenden Krise, insbesondere solche, die drohend zahlungsunfähig oder gar zahlungsunfähig sind, wieder wettbewerbs- und marktfähig aufgestellt werden. Mit Zustimmung der Gläubiger lässt sich das Geschäftsmodell an die neuen Bedingungen anpassen.

Rechtsanwalt Dr. Jasper Stahlschmidt ist Fachanwalt für Insolvenzrecht. Er ist geschäftsführender Gesellschafter der Buchalik Brömmekamp Rechtsanwaltsgesellschaft

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