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Der Datenschutz-Countdown

Unternehmen müssen sich jetzt besonders intensiv mit Datenschutz beschäftigen, denn am 25. Mai 2018 tritt die Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) in Kraft, die EU-weit für einheitliche Regeln sorgt. Da dadurch auch rund 300 Vorschriften in deutschen Gesetzen einschließlich des Bundesdatenschutzgesetzes unwirksam werden, hat das Kabinett ein Gesetz beschlossen, das das deutsche Recht an die DS-GVO anpassen soll.

Der Digitalverband Bitkom warnt die Bundesregierung davor, nationale Gesetzgebungsalleingänge, wie sie die DS-GVO an vielen Stellen erlaubt, allzu intensiv zu nutzen. Europaweit tätige Unternehmen seien auf einheitliche Regeln angewiesen. Einige Ausnahmen seien im Sinne der Praxistauglichkeit aber angebracht:

  • Recht auf Löschung: Die DS-GVO sieht hier keine Einschränkung vor. „Insbesondere in komplexen Datenbanken kann das Löschen einzelner Datensätze oder sogar nur von Teilen dieser Datensätze dazu führen, dass die Struktur der Datenbank gefährdet oder sie insgesamt unbrauchbar wird – also auch Daten, die von der Löschung eigentlich nicht betroffen sind.“
  • Nutzer-Mindestalter: Das Mindestalter von 16 Jahren, ab dem sich Nutzer bei sozialen Netzwerken und anderen Diensten anmelden können, kann von den EU-Staaten auf 13 gesenkt werden – für den Bitkom dringend nötig.

Auch wenn die nationale Gesetzgebung noch nicht abgeschlossen ist: Die DS-GVO – die auch für Verlage und Buchhandlungen gilt – sollte sofort angegangen werden. Vor allem die neuen Pflichten der Datenportabilität und der Datenschutzfolgenabschätzung dürften sich als arbeits- und zeitintensiv erweisen. Wer sich nicht an die neuen Regeln hält, dem drohen empfindliche Strafen von bis zu 4% des weltweiten Jahresumsatzes.

Checkliste zum Datenschutz

Die neue europäische Datenschutzgrundverordnung verlangt Unternehmen eine Menge ab und sieht empfindliche Strafen bei Versäumnissen vor. Diese 8 Fragen müssen sich auch Verlage und Buchhandlungen stellen:

  • Werden personenbezogene Daten (z.B. Kunden- und Mitarbeiterdaten) im Rahmen meines Geschäftsmodells erhoben und verarbeitet?
  • Liegen die gesetzlich geforderten Einwilligungen vor?
  • Ist ein Datenschutzbeauftragter (intern oder extern) bestellt?
  • Erfüllen Vertragsbeziehungen mit Dritten ggf. die Anforderungen an eine Auftragsdatenverarbeitung?
  • Besteht ein Speicher- und Löschungskonzept?
  • Wie kann ein System der Datenschutzfolgenabschätzung installiert werden?
  • Erfüllt die Datenhaltung den Anspruch auf Portabilität?
  • Sind alle Mitarbeiter hinreichend im Datenschutz informiert und geschult?

Quelle: Anke Zimmer-Helfrich, Chefredakteurin der „Zeitschrift für Datenschutz“ (C.H. Beck) in einem Beitrag im buchreport.spezial RWS 2/2016.

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