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Verkehrsordnung: Buchhändler sollen nicht für Mehrwertsteuer-Fehler haften

Die Verkehrsordnung der Buchbranche wird modifiziert: Im Kontext der Mehrwertsteuer-Problematik u.a. bei E-Bundles hat die gemeinsame Sitzung der Fachausschüsse des Börsenvereins mit breiter Zustimmung eine Änderung der Verkehrsordnung in die Wege geleitet. Sie regelt den buchhändlerischen Geschäftsverkehr unter den einzelnen Sparten.

Angeregt wurde die Änderung von Thomas Bez, dem geschäftsführenden Gesellschafter des Barsortiments Umbreit. „Er hat zu Recht darauf hingewiesen, dass es eine Regelungslücke in der Verkehrsordnung bei abweichenden Mehrwertsteuersätzen gibt“, erklärt Stefan Könemann (Barsortiment Könemann), Vorsitzender des Ausschusses für den Zwischenbuchhandel. Die Problematik:

  • Ein Verlag legt grundsätzlich den Mehrwertsteuersatz für die Produkte fest, die in den Handel kommen.
  • Am Ende der Verkaufskette, nachdem die Ware durch einen Auslieferer oder ein Barsortiment bis zum Buchhändler gegangen ist, kommt das Finanzamt bei einer Betriebsprüfung unter Umständen aber zu dem Ergebnis, dass es nicht korrekt war, das Produkt mit dem reduzierten Mehrwertsteuersatz zu handeln und stellt dem Sortimenter den Differenzbetrag in Rechnung.

„Weil weder die Sortimenter noch die Zwischenbuchhändler Einfluss auf den Mehrwertsteuersatz haben, soll jetzt durch die Verkehrsordnung geregelt werden, was sich ohnehin schon aus anderen Rechtsvorschriften ähnlich ergibt“, erklärt Könemann. Der Händler soll den Verlag dafür in Haftung nehmen können, für den Differenzbetrag, der bei der Betriebsprüfung vom Finanzamt von ihm eingefordert wird, aufzukommen. „Es geht nicht um einen weitreichenden Schadensersatz, sondern nur um die Mehrwertsteuerdifferenz, die unter Umständen geltend gemacht wird“, betont Könemann. Der Vorschlag wird jetzt noch juristisch final geprüft. „Inhaltlich sind sich alle einig, das ist eine Regelung, die wir alle wollen“, so der Vorsitzende des Ausschusses für den Zwischenbuchhandel.

Der Hintergrund für den Regelungsbedarf sind u.a. Kombiprodukte aus gedruckten Büchern/Zeitschriften und digitalen Elementen (Bundles). Dort legt der Verlag fest, wie sich der Kaufpreis auf die Print- und Digitalinhalte verteilt und damit, welcher Teil des Kaufpreises mit dem ermäßigten 7%-Mehrwertsteuersatz und welcher mit 19% belegt wird. Das können Finanzbehörden anders sehen und Nachforderungen an den Letztverkäufer stellen, der die Mehrwertsteuer kassiert hat.

 

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