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Affiliate-Modell ist zulässig

Sind Vermittlungsprovisionen bei Buchverkäufen zulässig oder verstoßen sie gegen die Preisbindung? – Darum ging es gestern vor dem Bundesgerichtshof (BGH). Der Börsenverein und die Preisbindungstreuhänder der Verlage hatten gegen ein vorangegangenes Urteil Revision eingelegt.
Ausgangspunkt des Konflikts war, dass Schulfördervereine einen Amazon-Kaufbutton auf ihrer Homepage integriert hatten und für die darüber verkauften Bücher Provisionen kassiert hatten. Von diesem Affiliate-Modell, das Amazon anbietet, profitieren etliche weitere Unternehmen und Privatpersonen. 
Der Börsenverein und die Preisbindungstreuhänder sahen darin einen möglichen Preisbindungsverstoß und klagten gegen die Praxis. Nachdem das Landgericht Berlin das Affiliate-Programm zunächst untersagt hatte, revidierte das Kammergericht Berlin die Entscheidung. Jetzt hat der BGH entschieden, dass Amazon sowohl Schulfördervereinen als auch weiteren Institutionen  Provisionen zahlen darf, wie das „Börsenblatt“ berichtet. 
Davor hatten die Preisbindungstreuhänder Dieter Wallenfels und Christian Russ im Vorfeld gewarnt: Es „wäre wohl nur eine Frage der Zeit“, bis große Vereine, Unternehmen, Gewerkschaften etc. ihre Mitglieder und Angestellten dazu aufrufen würden, im Interesse der eigenen Körperschaft und damit im mittelbaren Eigeninteresse bei einem bestimmten Händler zu bestellen. Große und vertrieblich aggressive Händler könnten auf diese Weise Marktvorteile gewinnen, so Wallenfels/Russ.

Kommentare

3 Kommentare zu "Affiliate-Modell ist zulässig"

  1. Es kann einfahc nicht wahr sein, dass man in diesem Land immer noch der Diktatur gewisser Lobbyisten unterliegt. Die Einzigen, die von der Buchpreisbindung profitieren, sind die Großunternhemer und nicht der kleine Händler!!! Der kleine Händler bestellt sich seine Bücher an der gleichen Quelle aber die Menschen, die er erreicht, sind wesentlich weniger als bei Großkunden. Soll er die kleinere Zielgruppe dafür auch noch mit dem vollen Preis Schröpfen???

    Die Buchpreisbindung ist im zeitaler der EU und Online Shops keine Hilfe, sondern eine Behinderung! Buchpreisbindung abschaffen und zwar sofort!

  2. Endlich mal ein gutes Urteil, um zumindest mal ein wenig Ersparnis erzielen zu können. Genial wäre es nun, wenn Anbieter wie Amazon nun höhere Vermittlungsgebühren anbieten würden.

    • Bislang gibt es nur die Mitteilung des Börsenvereins, nicht mal eine Presseerklärung des BGH. Üblicherweise benötigt der I. ZS einige Monate, bis der Volltext vorliegt. Da von einem „guten Urteil“ zu sprechen, ist zumindest voreilig. Inhaltlich geht der Kommentar fehl. Es geht um Provisionen an Vermittler, der Käufer zahlt weiterhin den Ladenpreis, also null Ersparnis. Der Vermittler sollte sich hüten, die Provision an die Käufer auszuschütten, das hat der BGH schon in den 70er-Jahren für unzulässig erklärt.

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