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WLAN-Störerhaftung auf der Kippe

Das freie WLAN ist dabei nicht bloß ein schönes Plus für den Kunden: 
  • Händler können so ihr Online- und Offlinegeschäft weiter vernetzen. Ist ein Artikel im Laden nicht verfügbar, kann der Kunde direkt online ordern. 
  • Virtuelle Merkzettel können angelegt, der Standort eines Artikels im Laden angezeigt werden.
  • Der Internetzugang kann für den Einsatz von Mobile Payment, Instore-Navigation und Selfscanning nutzbar gemacht werden. 
Um die Online-Funktionen für den Kunden attraktiv zu machen, ist besonders ein unkompliziertes Log-in entscheidend. Größtes Hemmnis dabei ist die Störerhaftung. Lädt ein Kunde im Geschäft z.B. illegal urheberrechtlich geschützte Inhalte herunter, haftet weiterhin der Ladenbesitzer, es sei denn, die Leistung wird an einen Provider wie T-Online oder Kabel Deutschland ausgelagert, die WLAN bereits ohne aufwendige Log-in-Prozedur anbieten dürfen.

Seit Anfang März wird der Entwurf eines WLAN-Gesetzes im Deutschen Bundestag diskutiert. Ein neues Gesetz erscheint nicht nur dringlich, weil Deutschland im internationalen Vergleich freier WLAN-Angebote hinterherhinkt, sondern weil das bisherige deutsche Gesetz auch nicht mit der EU-Richtlinie vereinbar ist, nach der Anbieter von Internetdiensten nicht für die Nutzung der Kunden haftbar gemacht werden dürfen.

Der Handelsverband Deutschland (HDE) und die Digitale Gesellschaft e.V. sehen den Gesetzesentwurf bisher allerdings kritisch, weil sich Kunden vor der WLAN-Nutzung weiterhin anmelden müssen. Das sei im Einzelhandel nicht praxistauglich. Der Beschluss des Deutschen Bundestags wird für Mai erwartet.  

Gestrafte WLAN-Betreiber

Bislang sahen sich WLAN-Betreiber schätzungsweise mit 100.000 Abmahnungen konfrontiert, obwohl nicht sie selbst in ihrem Netz das Recht verletzt haben. Anwälte sprechen von einem weltweiten Spitzenwert. Die geforderte Summe pro Abmahnung liegt dabei durchschnittlich bei 1000 Euro.

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