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Ist die Meistbegünstigungsklausel noch zeitgemäß?

Während die Buchwelt über den Konditionenzoff mit Amazon diskutiert, nehmen die Preisbindungstreuhänder andere Rabatte-Schwergewichte in den Fokus. Die Beschützer fixer Buchpreise regen an, dass Verlage künftig notleidenden oder sehr engagierten Buchhändlern höhere Rabatte als Barsortimenten geben dürfen.
Im aktuellen Arbeitsbericht der Preisbindungstreuhänder stellen sie die Meistbegünstigungsklausel zu Gunsten der Zwischenbuchhändler in Frage. Hintergrund: Laut „Meistbegünstigungsklausel“ (§ 6 Abs. 3 BuchPrG) dürfen Verlage für Zwischenbuchhändler keine schlechteren Konditionen festsetzen als für Shops/Buchhändler, die sie direkt beliefern. Ziel der Klausel: Der Zwischenbuchhandel soll für eine flächendeckende Versorgung der Bevölkerung mit Büchern gestärkt werden, da er insbesondere kleinere Buchhandlungen in strukturschwachen Gebieten innerhalb kürzester Zeit mit einem breiten Titelangebot beliefert. 
Die Schützer der Preisbindung verweisen auf die Veränderungen des Buchmarktes. Das Barsortiment sehe seine Rolle immer weniger nur als Dienstleister für die Verlage, der Versorgungsaufgaben übernehme, die diese nicht erfüllen wollten oder könnten. Es werde von den Verlagen zunehmend auch als Konkurrent im Geschäftsverkehr mit Händlerkunden empfunden, z.T. mit dem Ziel, die Barsortimentsquote zu erhöhen und auch ins Endkundengeschäft vorzudringen (verwiesen wird auf ebook.de und Books on Demand von Libri). „Die Barsortimente haben also die ursprüngliche Funktion rein vermittelnder Tätigkeit zwischen Verlagen und dem Bucheinzelhandel weit hinter sich gelassen.“
Vor diesem Hintergrund sei „vorstellbar“, dass stationäre Buchhandlungen, die sich in besonders herausragender Weise um einen qualitätsvollen Service bemühten (und beispielsweise dem „Buy Local“-Gedanken folgten), sowie solche, deren Existenz bedroht sei, von Verlagen durch Konditionen unterstützt werden dürfen, die günstiger als die des Zwischenbuchhandels sind. 
„Eine rechtliche Klärung dieser Problematik steht noch aus“, heißt es abschließend dazu im Bericht der Treuhänder. Und: „Die Regelung des § 6 Abs. 3 BuchPrG hilft den Verlagen, sich gegen überzogene Forderungen großer Händler zu wehren. Umgekehrt sollten Barsortimentsfirmen bei ihren Konditionsverhandlungen mit Verlagen die Berufung auf § 6 Abs. 3 BuchPrG nicht überstrapazieren.“

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