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Kassieren oder Kopierschutz

Ärgernis für E-Book-Autoren und -Verleger: Die VG Wort schüttet keine Vergütung für elektronische Bücher im Epub-Format aus. Das bestätigt eine buchreport-Anfrage bei der Verwertungsgesellschaft.  

„E-Books können momentan nur gemeldet und vergütet werden, wenn es sich um nicht kopiergeschützte PDF-Dokumente handelt“, heißt es von der VG Wort. Da deren Ausschüttungen grundsätzlich ein Ausgleich für Kopien sind, ist sie für E-Publikationen mit Kopierschutz (wie DRM) nicht zuständig. „Selbst die kopierbaren Texte in diesem Format werden überwiegend auf Geräten genutzt für die wir entweder noch keine Abgaben erhalten bzw. bei denen noch nicht klar ist, ob mit diesen Geräten überhaupt vergütungspflichtige Privatkopien erstellt werden können“, erklärt die Gesellschaft weiter.

Für E-Book-Verlegerin Beate Kuckertz (Dotbooks) ist das „eine erschreckende Vogel-Strauß-Haltung“, denn entscheidend sei doch „der Content, nicht die Form, in der er dargeboten wird. Eine Reform und eine Auseinandersetzung mit den Urhebern vonseiten der Verwertungsgesellschaft ist dringend erforderlich.“

METIS – Texte im Internet

E-Publikationen vergütet die VG Wort nach den Regeln ihrer Digital-Tantieme METIS:

  • Für Texte und Textdokumente (PDF-Dateien), die im Internet erscheinen
  • Bezugsberechtigt sind Verlage, Autoren und Übersetzer
  • Abschluss eines Wahrnehmungsvertrags ist nicht erforderlich 
  • Vergütet werden urheberrechtlich geschützte Texte mit min. 1800 Anschlägen (Lyrik unabhängig vom Umfang).
  • Ein meldefähiger Text darf nicht kopiergeschützt sein. 

Kommentare

6 Kommentare zu "Kassieren oder Kopierschutz"

  1. „Selbst die kopierbaren Texte in diesem Format werden überwiegend auf
    Geräten genutzt für die wir entweder noch keine Abgaben erhalten bzw.
    bei denen noch nicht klar ist, ob mit diesen Geräten überhaupt
    vergütungspflichtige Privatkopien erstellt werden können.“ (VG Wort)

    Falls die VG Wort mitliest: Epubs landen normalerweise zuerst auf dem PC des Käufers. Soweit sie kein DRM enthalten, lassen sie sich beliebig kopieren, mit minimalem Aufwand auch in Browsern und Textverarbeitungsprogrammen öffnen – es sind schließlich nur gezippte HTML-Dateien. Wo gibt es also noch Unklarheiten?

    Natürlich gibt es auch Verlage, die offene Epub-Bücher anbieten. Noch sind sie in der Minderheit und als größerer ist wohl nur Bastei dabei, aber das wird sich ändern, so wie schon bei den Musikanbietern.

    Es gibt keinen sachlichen Grund, echte E-Book-Formate wie Epub, Mobi und AZW anders zu stellen als PDF.

  2. Sebastian Posth | 29. Juli 2013 um 17:54 | Antworten

    Der Umstand, dass Verlage EPUB-Dateien melden möchten, ist der VGWort schon sehr lange bekannt. Die hier genannten Antworten erhält man ebenfalls schon sehr lange. Man fragt sich, was diese Institution die lieben langen Monate gemacht hat.

    Als ich im vergangenen Jahr bei der VGWort angefragt hatte, sagte man mir zudem noch, es gäbe keine Verlage und Ebook-Shops, die nicht-kopiergeschützte EPUB-Ebooks verkaufen würden. Das war schon vor einem Jahr nicht korrekt.

    Hat denn der Börsenverein hier nicht die Möglichkeit, die VGWort mal auf den Stand der Dinge zu bringen, oder einen entsprechenden Gremien-Einfluss? Da gehen Autoren und Verlagen viel Geld verloren, und man fragt sich, in welchem Interesse es sein kann, dass dies so bleibt.

    Wenn der VGWort die entprechenden Mittel fehlen, um sich der Realität anzunähern, dann muss sie sich eben durch Annäherung an die Realität um diese Mittel bemühen.

    Meine Forderung: Die VGWort soll mal ihren Job machen: Neue Berechnungsgrundlage der Abgaben; Abschaffung von DRM (auf Seiten der Verlage); Möglichkeit der Meldung von EPUB-Ebooks; Zählung aller DRM-freien Downloads in den unterschiedlichen Ebooks-Shops; Ausschüttungen für EPUB-Ebooks als Kompensation für die möglichen Privatkopien.

  3. Jannis Kucharz | 29. Juli 2013 um 16:14 | Antworten

    Ich finde das Verhalten korrekt Abgaben für Kopien auch nur an solche Bücher zu geben, die man kopieren kann.

  4. Wolfgang Tischer | 29. Juli 2013 um 15:20 | Antworten

    Und wer die Zählmarken nun fleißig in Websites einbaut, sollte überlegen, ob sich der Aufwand wirklich lohnt. Denn vergütet wird erst ab einer Abrufzahl, die jährlich neu festgelegt wird. Das sind in der Regel über 2.500 Abrufe, wobei nur Abrufe von deutschen IPs gezählt werden. Pro Text bekommt man dann fürs Jahr 15 Euro. Auch das wird hinterher festgelegt. Anschließend muss man den kompletten Text und die URL ins Online-Formular stellen.

    Wenn all das nicht der Verlagspraktikant macht, der ohnehin kein Gehalt bekommt, ist die Zeit für den Aufwand lukrativer in andere Arbeit investiert.

    Eine Anleitung für Unerschrockene findet sich hier:
    http://www.literaturcafe.de/vg

  5. Tjaja, die VG Wort und ihr METIS.
    Hand aufs Herz, liebe Kolleginnen und Kollegen: Haben Sie den METIS-Code in ihre Internet-Präsenz integriert? Sonst gibt’s für Ihre freien Autoren leider keine Ausschüttung.

    • Reginald Grünenberg | 29. Juli 2013 um 14:12 | Antworten

      Es gibt doch vorläufig noch eine Sonderausschüttung für Autoren, deren Verlage das METIS-Verfahren noch nicht implementiert haben, oder?

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