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Auf die lange Richterbank

Was lange währt, wird endlich wieder nichts: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat das Verfahren über die Höhe der Verlagsvergütung nach § 52a UrhG an das Oberlandesgericht München zurückverwiesen. Damit dürfte sich eine Entscheidung in dem langjährigen Streit zwischen Wissenschaftsverlagen und VG Wort auf der einen und der Kultusministerkonferenz der Bundesländer auf der anderen Seite um ca. fünf weitere Jahre verzögern.

Hintergrund: Seit 2004 erlaubt § 52a UrhG Hochschulen, Teile von urheberrechtlich geschützten Werken ohne Genehmigung der Verlage auf interne E-Learning-Plattformen zu stellen. Im Gegenzug sollen die Verlage über die VG Wort eine „angemessene Vergütung“ erhalten. Bezahlen müssten die Bundesländer als Träger der Hochschulen. Auf deren erste Zahlung warten die Verlage aber seit fast neun Jahren: So lange zieht sich der Streit darüber hin, wie die „angemessene Vergütung“ zu berechnen ist.

Für den Bereich der Schulen, wo § 52a UrhG ebenfalls gilt, gibt es seit 2010 eine vertragliche Einigung (buchreport berichtete). Für die Hochschulen hatte das OLG München im April 2011 per Urteil ein Berechnungsmodell vorgelegt, das der BGH jetzt zurückgewiesen hat. Die Bundesrichter kritisieren unter anderem, das OLG habe nicht ausreichend begründet, warum sein Berechnungsmodell sich nicht an der vertraglichen Einigung für die Schulen orientiert.

Der § 52a UrhG beschäftigt den BGH auch anderweitig: In einem Musterverfahren gegen die Fernuni Hagen muss er entscheiden, wie umfangreich die für E-Learning-Plattformen genutzten Werkteile sein dürfen. Ein Termin für die Entscheidung in dieser Sache steht noch nicht fest.

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