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Schritt für Schritt zur Urheberrechts-Reform

Dass in puncto Urheberrecht Handlungsbedarf besteht, ist schon lange unumstritten. Dementsprechend ernüchternd finden viele Branchenbeteiligten die bisherigen Bemühungen der Bundesregierung, einen sogenannten „Dritten Korb“ zu lancieren. Die ursprünglich ambitionierten Pläne waren in den vergangenen Jahren wegen der Zerstrittenheit der Regierungsparteien in zentralen netzpolitischen Fragen immer weiter zurückgestutzt worden (buchreport berichtete).

Während viele Aspekte weiterhin ausgeklammert bleiben, wagt das Bundesministerium der Justiz in einem Referentenentwurf jetzt in zwei wesentlichen Punkten einen Vorstoß. Das Papier wurde in dieser Woche von der Partei Die Linke veröffentlicht.

Hintergrund könnte der Zeitdruck sein, unter den das Gesetzesvorhaben zu geraten droht: Da im Herbst ein neuer Bundestag gewählt wird, wird es mit der Verabschiedung in dieser Legislaturperiode eng.

Die für die Branche besonders bedeutsamen Änderungsvorschläge:

  • Im Gesetzesentwurf nimmt sich das Ministerium des Problems der verwaisten und vergriffenen Werke an. Öffentliche Insitutionen wie Bibliotheken und Archive sollen künftig Werke, deren Rechteinhaber nicht ermittelt werden können, digitalisieren und der Öffenlichkeit bereitstellen dürfen. Mit dieser Regelung entspräche die Bundesregierung der Richtlinie des Europäischen Parlaments vom September 2012, die jetzt durch die nationalen Gesetzgeber umgesetzt werden muss, sowie den Forderungen des Deutschen Kulturrats.
  • In einem zweiten Teil thematisiert das Ministerium die Open-Access-Frage: In § 38 UrhG soll wissenschaftlichen Autoren ein unabdingbares Zweitverwertungsrecht eingeräumt werden. So heißt es in Absatz 4, der als Erweiterung vorgeschlagen wird: „Der Urheber eines wissenschaftlichen Beitrags, der im Rahmen einer mindestens zur Hälfte mit öffentlichen Mitteln finanzierten Lehr- und Forschungstätigkeit entstanden und in einer periodisch mindestens zweimal jährlich erscheinenden Sammlung erschienen ist, hat auch dann, wenn er dem Verleger oder Herausgeber ein ausschließliches Nutzungsrecht eingeräumt hat, das Recht, den Beitrag nach Ablauf von zwölf Monaten seit der Erstveröffentlichung in der akzeptierten Manuskriptversion öffentlich zugänglich zu machen, soweit dies keinem gewerblichen Zweck dient.“

Bauchschmerzen dürfte den Verlagen in erster Linie der zweite Punkt bereiten. Eine finale Meinungsbildung steht aber derzeit noch aus: Am Montag (4.3.) wird der Börsenverein eine Stellungnahme ans Ministerium abgeben.

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