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Weder Störer, noch Täter

Gegen die „Unsitte“ einiger Anwaltskanzleien, bei Urheberrechtsverstößen nicht die verantwortlichen Verlage, sondern Buchhändler abzumahnen, ist der Bundesverband der Deutschen Versandbuchhändler in einem Musterprozess erfolgreich vor Gericht gezogen: Das Landgericht Hamburg wies eine entsprechende Einstweilige Verfügung zurück. Demnach können sich Buchhändler auf den Schutz der Medienfreiheit berufen.

Wie der Verband meldet, wurden einige Mitglieder von der Berliner Kanzlei von Nieding im Auftrag eines Fotografen abgemahnt, der seine Urheberrechte durch den Abdruck von Fotografien im Buch „Living in Berlin“ eines italienischen Verlages verletzt sah. In dem Buch befanden sich Fotografien, deren Vervielfältigung und Verbreitung der Fotograf gegenüber dem Verlag nicht eingewilligt hatte.

Dieses Buch hatten mehrere deutsche Online-Buchhändler in ihrem Datenbestand gelistet. Diese Anbieter wurden daraufhin wegen der unberechtigten Verbreitung der Fotografien von dem Berliner Anwalt zur Abgabe einer Unterlassungserklärung aufgefordert. Die Buchhändler boten daraufhin das Buch nicht mehr zum Verkauf an, weigerten sich aber auf Anraten der Rechtsabteilung des Börsenvereins und des Anwalts des Versandbuchhändlerverbands Unterlassungserklärungen abzugeben.

Der Berliner Anwalt versuchte daraufhin beim Landgericht Hamburg eine Einstweilige Verfügung gegen einen Online-Buchhändler zu erwirken. Diesen Prozess hat der Versandbuchhändlerverband als Musterrechtsstreit für den betroffenen Buchhändler geführt. Dabei ging es um die Frage, ob der Buchhändler auch für Rechtsverstöße in Anspruch genommen werden kann, von denen er nichts weiß und nichts wissen kann.

Das Landgericht Hamburg wies die Einstweilige Verfügung nun zurück: Zwar verbreite ein Buchhändler wissentlich und willentlich Bücher, er stehe jedoch unter dem verfassungsrechtlichen Schutz der Medienfreiheit, da es ihm nicht möglich sei, rechtsverletzende Inhalte in Büchern zu erkennen. Eine Haftung komme daher erst dann in Betracht, wenn ein Händler von der konkreten Verletzung weiß oder wenn Umstände vorliegen, aufgrund derer sich das Vorliegen einer Verletzung aufdrängt.

In einem ähnliche Verfahren hatte das Landgericht Berlin die sog. „Störerhaftung“ des Buchhändlers abgelehnt. In dem Hamburger Fall bestand der Kläger dann darauf, den Buchhändler nicht als Störer, sondern als „Täter“ eines Urheberrechtsverstoßes in Anspruch zu nehmen. 

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