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Konstantin Wegner: Sieg mit Einschränkungen

Ist der neue Google-Vergleich für deutsche Verlage und Autoren eine gute Lösung? Die aufoktroyierten Vergleichswirkungen, die Rechteinhaber zum Handeln zwangen, sind zwar vom Tisch – aber damit auch alle Verdienstmöglichkeiten.

Am 13. November 2009 haben die Parteien im Verfahren um die von Google durchgeführte Digitalisierung amerikanischer Bibliotheksbestände die geforderte überarbeitete Version des „Google Book Settlement“ vorgelegt. Der massive nationale und internationale Protest von Verlagen, Autoren, Verbänden und Regierungen gegen die ursprüngliche geplante Vergleichsfassung hat offenbar Wirkung gezeigt. Die Überarbeitung greift wesentliche Einwände auf.

Die für deutsche Verleger und Autoren wichtigste Änderung findet sich in Ziffer 1.19: Allein sog. „US Works“ (d.h. Werke, die zuerst bzw. zeitgleich mit ihrer Erstveröffentlichung in den USA veröffentlicht wurden bzw. deren Autoren Amerikaner sind) und Werke, die beim US Copyright Office registriert sind oder die nachweislich in Kanada, Großbritannien oder Australien erschienen sind, unterfallen noch dem Vergleich. Deutschsprachige Bücher dürften demnach nur noch in geringer Zahl betroffen sein – nämlich dann, wenn diese im US Copyright Register eingetragen sind.

Dies betrifft vor allem vor 1978 erschienene Bücher, da die Registrierung bis zu diesem Zeitpunkt Voraussetzung eines Urheberrechtsschutzes in den USA war. Die entsprechende Liste des Copyright Office soll nun schnellstmöglich veröffentlicht werden. Jedenfalls betroffen sind aber die eigenen Lizenznehmer in englischsprachigen Ländern.

Auch weiteren Kritikpunkten trägt die Neuregelung Rechnung: So sind geänderte Kriterien für die Einstufung als „commercially available“ vorgesehen (Ziffer 3.2 (i)). Neu sind auch die Bestimmungen zum Umgang mit sogenannten „verwaisten“ Werken (Ziffer 6.2). Die Rechte von Autoren, die keine Ansprüche anmelden, soll das neu eingerichtete „Unclaimed Works Fiduciary“ wahrnehmen. Die mit diesen Werken erzielten Erlöse sollen teilweise zum Auffinden der Rechtinhaber verwendet werden und im Übrigen literarischen Einrichtungen oder gemeinnützigen Stiftungen zu gute kommen.

Rechte zur Digitalisierung und Nutzung der Werke deutscher Verlage und Autoren gewährt der Vergleich Google also in aller Regel nicht mehr. Sofern Google diese digitalisiert hat, nutzt bzw. dies in Zukunft tut, müssten deutsche Rechteinhaber sich gegen diese Verletzung ihrer Rechte eigenständig zur Wehr zu setzen – ein nach den bisherigen Erfahrungen sicherlich nicht sehr empfehlenswertes Vorgehen.

Es entfällt nun auch die Möglichkeit, über die Online-Nutzung durch Google Einnahmen zu erzielen – sowohl im Hinblick auf die vorgesehene Erlösbeteiligung als auch die Entschädigungszahlung für bereits digitalisierte Werke in Höhe von US$ 60.

Ob dies für deutsche Verlage und Autoren nun eine gute Lösung ist? Sicher, die aufoktroyierten Vergleichswirkungen, die Rechteinhaber zum Handeln zwangen, sind vom Tisch – aber damit auch alle Optionen und Verdienstmöglichkeiten, die der alte Vergleich noch geboten hatte. Und was passiert, sollte es doch zu digitalen Nutzungen durch Google kommen?

Es wird erwartet, dass das New Yorker Gericht den neuen Vergleichsvorschlag in den nächsten Tagen vorläufig genehmigen und Fristen für Bekanntmachung und neuerliche Einwände festsetzen wird. Börsenverein und VG Wort wollen zunächst prüfen, inwieweit deutsche Werke vom neuen Vergleich betroffen sind, bevor über ein weiteres Vorgehen entschieden wird.

Umfassende Informationen zu den Änderungen des Google-Settlements finden sich unter www.googlebooksettlement.com. Hier steht insbesondere ein Dokument zum Download zur Verfügung, aus dem die wesentlichen Änderungen ersichtlich sind.

Konstantin Wegner, früher Justiziar bei Ullstein Heyne List, arbeitet heute in der Kanzlei SKW Schwarz, München, und ist Lehrbeauftragter am Lehrstuhl Buchwissenschaften der Ludwig-Maximilians-Universität München.

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