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Der Streit ums E-Book und seine Erschöpfung

E-Book-Händler verbieten den Weiterverkauf „gebrauchter“ E-Books. Seit dem „UsedSoft“-Urteil des EuGH diskutieren Experten, ob das zulässig ist. Verlage und Politiker suchen in dem komplexen Streit nach Praxis-Alternativen.
Wenn man Nutzerbefragungen glauben darf, sind die Käufer von E-Books ausgesprochen fleißige Leser. Klar, denn gerade Vielleser wissen den spezifischen Vorteil der elektronischen Lektüre zu schätzen, nicht ständig Massen von Papier herumschleppen zu müssen. Trotzdem gibt es etwas, das selbst die passioniertesten Leseratten eher selten lesen: Die Geschäftsbedingungen ihrer Lesestoff-Dealer.
Lieblingsurteil der Verbraucherschützer

Dabei gibt es in diesen Geschäftsbedingungen in der Regel mindestens eine Klausel, die gerade für Vielleser interessant, allerdings nicht besonders erfreulich ist: E-Book-Händler verbieten ihren Kunden in aller Regel, die elektronischen Schmöker nach der Lektüre an irgendjemanden weiterzugeben. 

Ist das zulässig? Einige Medienrechtsexperten wie der Kölner Urheberrechtler Karl-Nikolaus Pfeifer antworten auf diese Frage mit einem entschiedenen „Nein“, und berufen sich dabei auf den Europäischen Gerichtshof (EuGH) und sein unter dem Namen der beteiligten Unternehmen „UsedSoft vs. Oracle“ bekannt gewordenes Urteil aus dem Jahr 2012 (Urteil v. 3.7.2012, Az. C?128/11).

Vor Kurzem hielt allerdings das Oberlandesgericht Hamm dagegen: Doch, Händler dürfen den Weiterverkauf „gebrauchter“ Audiodateien und E-Books verbieten, und das „UsedSoft“-Urteil sage gar nichts zu dieser Frage. Hintergrund der unterschiedlichen Einschätzungen ist ein juristischer Streit um Begriffe und Analogien sowie deren Folgen für die Praxis. 

Neue Probleme im digitalen Zeitalter

Im „UsedSoft“-Fall beim EuGH ging es kurz gesagt darum, dass ein „Käufer“ von Software-Dateien diese Dateien „weiterverkaufen“ wollte. Der Verkäufer wollte ihm das verbieten, und der Blick auf dessen Argumentation macht klar, warum die Begriffe „verkaufen“ und „gebraucht“ in diesem Zusammenhang oft in Anführungszeichen gesetzt werden.

Denn nach Ansicht des Klägers war bei dem ursprünglichen Software-Deal überhaupt nichts „verkauft“ worden. Bei einem Verkauf geht es nämlich gemäß der juristischen Definition darum, dass eine Sache gegen Bezahlung den Eigentümer wechselt. Eine digitale Datei ist aber im juristischen Sinne keine Sache. Stattdessen war nach Ansicht des Software-Anbieters rechtlich etwas anderes passiert: Der Kunde hatte für sein Geld nach den Regeln des Urheberrechts ein nicht übertragbares Nutzungsrecht erworben.

Willkommen im digitalen Zeitalter. Früher war die Regel, dass Inhalte auf ein Trägermedium gedruckt, gepresst oder aufgespielt wurden. In der Terminologie des Urheberrechts nannte man das Trägermedium „Verkörperung“, und wenn der Käufer das ordnungsgemäß gekauft hatte, war das Urheberrecht an der Verkörperung „erschöpft“ (siehe § 17 Urheberrechtsgesetz) und der Käufer durfte es weiterverkaufen. Da im Fall der gebrauchten Software aber kein Trägermedium verkauft worden, sondern nur die elektronische Kopie einer Datei zur Verfügung gestellt worden war, konnte keine Erschöpfung eintreten.

Unkörperliche Verkörperung

Der EuGH sah die Sache aber aus einer anderen Perspektive. Digitale Dateien mögen zwar keine Sachen sein, aber sie sind Waren, die im Wirtschaftsleben gehandelt werden. Und auf dem europäischen Binnenmarkt sollen Waren frei zirkulieren. Das klappt nur, wenn man digitale Produkte weiterveräußern darf. Deswegen bastelte der EuGH urheberrechtlich die Konstruktion, dass Inhalte auch in einer digitalen Datei „verkörpert“ sein können, wenn auch sozusagen körperlos verkörpert. Und dann und deshalb könne auch die urheberrechtliche Erschöpfung eintreten.

Die Frage, über die seitdem diskutiert wird, ist: Gilt dieser vom EuGH formulierte Grundsatz nur für gebrauchte Software oder auch für Musik-, Film- und Textdateien, sprich E-Books? Für die Verlage eine Horrorvorstellung: „Bei digitalen Inhalten gibt es keinen Qualitätsverlust durch Benutzung“, erläutert Börsenvereins-Justiziar Christian Sprang. „Deshalb bräche der Primärmarkt für digitale Kreativgüter zusammen, wenn Verbraucher E-Books und andere digitale Inhalte einfach ,gebraucht‘ weiterverkaufen dürften.“

Bei vielen Nutzern machen sich die Verlage und Händler mit dieser Haltung unbeliebt, weil schwer zu vermitteln ist, worin der qualitative Unterschied zwischen einer Software- und einer E-Book-Datei besteht. Juristisch haben aber Verleger und Distributeure die besseren Argumente: Rechtlich sind Unterscheidungen aufgrund des Inhalts einer Datei nicht ungewöhnlich. So gibt es im EU-Recht für Software eine eigene Richtlinie, die für Computerprogramme andere Regeln aufstellt als für E-Books und Audiodateien.

Leihe und AGB-Option statt Kauf

Im Moment sieht es nicht so aus, als würde der Streit über das richtige Verständnis der „UsedSoft“-Entscheidung des EuGH tatsächlich große praktische Bedeutung erlangen, auch wenn er von Urheberrechtlern und Verbraucherschützern munter weitergeführt wird. Die Gründe:

  • Mit dem (mittlerweile rechtskräftigen) Urteil des Oberlandesgerichts Hamm gibt es die Entscheidung eines hochrangigen Gerichts, das den Verkauf „gebrauchter“ Audiodateien und E-Books verbietet. Eine Entscheidung mit ähnlicher Tendenz fällte übrigens im vergangenen Jahr ein US-Gericht in einem Verfahren gegen das Start-up Redigi, das einen Internetmarkt für „gebrauchte“ Dateien aufbauen wollte.
  • Verlage, Händler und Bibliotheken testen Leihmodelle. Sie könnten sich auch aus Verbrauchersicht als attraktivere Alternative zum „Kauf“ von E-Books und Audiodateien erweisen.
  • Was Verbraucherschützer gern übersehen: Nach dem „Used Soft“-Urteil können Dateien nur dann legal weiterveräußert werden, wenn der Veräußerer nachweisen kann, dass er selbst keine Kopie mehr besitzt. Das aber ist nur möglich, wenn die Dateien durch DRM geschützt sind, das wiederum wegen seiner Benutzerunfreundlichkeit eher auf dem Rückzug ist.
  • Wenn die Große Koalition im kommenden Jahr eine umfassende Reform des Urheberrechts in Angriff nimmt, dürfte sie den juristischen Streit per Gesetz entscheiden. Vorstellbar sei zum Beispiel, einen typisierten E-Book-Lizenzvertrag ins Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufzunehmen, meint etwa der CDU-Rechtspolitiker Günter Krings.
Text: David Wengenroth, aus: buchreport.magazin 10/2014

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