Google verzichtet auf deutsche Bücher
Neuer Entwurf zum Google-Vergleich
Der neue Vertragsentwurf zum Google Settlement ist veröffentlicht worden (hier die Zusammenfassung von Google). Die wichtigste Änderung: Beim Vergleich wird Kontinentaleuropa herausgenommen. Über den Vorschlag muss nun Richter Chin entscheiden. buchreport.de nennt die wichtigsten Änderungen. Update: Stellungnahme des Börsenvereins.
Neuer Zuschnitt: Der Vergleich wird bezüglich der urheberrechtlich geschützten Bücher, die außerhalb der USA verlegt wurden, nur diejenigen mitabdecken, die entweder beim U.S. Copyright Office (das die Urheberrechte in den USA verwaltet) registriert oder in Großbritannien, Australien oder Kanada veröffentlicht wurden.
Ergo werden Bücher aus Deutschland oder sonstigen europäischen Ländern (außer GB) nicht mehr vom Vergleich abgedeckt. Internationale Bücher, die noch von den Verlagen vertrieben werden und also noch verfügbar sind, werden zunächst nicht von Google in Auszügen dargestellt, es sei denn auf Wunsch der Rechteinhaber/Verlage.
Verwaiste Werke: Zusätzlich zum Book Rights Registry, so der Plan, soll eine „Unclaimed Works Fiduciary“ eingerichtet werden, eine Art Treuhänder, der die Rechte der Autoren verwaister Werke vertreten soll.
Zahlungen von Google an das Book Rights Registry, die von den Rechteinhabern nicht beansprucht werden, sollen fünf Jahre lang aufbewahrt werden; im Anschluss soll ein Teil des Geldes für die Suche nach den Rechteinhabern verwendet und schließlich für literarische Einrichtungen oder gemeinnützige Stiftungen verwendet werden
Erlösverteilung: Rechteinhaber sollen unverändert 63 Prozent der Einnahmen erhalten, Google 37 Prozent.
Wettbewerber: Jeder Buchhändler, darunter kleinere sowie die großen Onliner Amazon und Barnes & Noble sollen den Kunden Online-Zugänge zu den gemeinfreien und verwaisten Titeln verkaufen können; die Rechteinhaber erhalten 63%, während die Händler den Großteil der restlichen 37% der Einnahmen von Google behalten dürften.
Nutzungsmodelle, Zugangsformen: Unverändert will Google Endkunden ermöglichen, gegen Bezahlung Bücher einsehen zu können; institutionelle Einrichtungen sollen Zugänge zur Datenbank erhalten; die weiteren Nutzungsarten wurden auf Print-on-Demand, Download von Dateien und Abomodelle beschränkt.
„Der neue Vergleichsvorschlag weist Licht und Schatten auf", kommentierte Gottfried Honnefelder, Vorsteher des Börsenvereins, den neuen Plan. Man werde in den nächsten Wochen die Details prüfen und dann entscheiden, ob sich der Verband erneut an den zuständigen Richter in New York wenden werde.
Honnefelders Position im Einzelnen:
- Positiv sei die Tatsache, dass nur noch Bücher unter den Vergleich fielen, die im US-Copyrightregister eingetragen oder im United Kingdom, in Australien oder in Kanada verlegt wurden.
- Positiv sei außerdem, dass in dem neuen Vorschlag eine Vertretung nicht-amerikanischer Rechteinhaber im Buchrechteregister ("Book Rights Registry") vorgesehen sei.
- Negativ sei, dass Google weiterhin als vergriffen eingestufte Bücher in den USA ohne Zustimmung von Autor bzw. Verlag nutzen dürfe – wodurch ein Grundsatz des internationalen Urheberrechts verkehrt werde, nach dem kommerzielle Anbieter vor der Nutzung eines geschützten Werks zunächst den Urheber um Genehmigung bitten müssen.
- Zwar werde ein großer Teil der deutschsprachigen Autoren und Verlage nicht mehr oder deutlich weniger stark von dem Settlement betroffen; gleichwohl blieben viele ältere deutsche Bücher, die im US-Copyrightregister eingetragen wurden, vom Vergleich erfasst. Hintergrund: Bis 1978 war Urheberrechtsschutz in den USA nur für Bücher erreichbar, die dort registriert worden waren.
Fazit des Urheberrechts-Portals iRights.info: „Deutsche Autoren und Verlage behalten also auch dann, wenn sie nichts unternehmen, alle Ansprüche gegen Google. So sie der Ansicht sind, dass Google ihr Urheberrecht verletzt, können sie weiterhin jederzeit gegen Google klagen – falls das deutsche Urheberrecht betroffen ist, vor einem deutschen Gericht; falls ihr Copyright in den USA tangiert ist, vor einem amerikanischen. Sie erhalten einstweilen allerdings auch keine Zahlungen aus dem Settlement – auch nicht die berühmt-berüchtigten 60 Dollar Entschädigung pro ungenehmigt genutztem Buch. Desweiteren profitieren sie nicht vom wirtschaftlichen Ertrag zukünftiger Nutzungen, da Google diese nicht vornehmen darf.“
Arnoud de Kemp aus Heidelberg
Montag, 16-11-09 16:33Wir hatten im Januar 2009, moderiert von Mark Seeley (American Elsevier als Vertreter der AAP), den ersten und gleichzeitig großen Auftritt von Google und Authors Guild in der internationalen Konferenz APE 2009 - Academic Publishing in Europe. Für viele Teilnehmer wurde dann und dort erst klar was das Google Book Settlement vor allem langfristig für die Autoren, Verlage und Buchhandlungen bedeuten würde.
Das nun vorliegende Amendment sieht auf dem ersten Blick positiver aus, aber wir brauchen nun Zeit für eine Prüfung und eine europäische Abstimmung.
Auf jedem Fall haben wir bei der APE 2010 Konferenz (Motto: "Researchers, Librarians & Publishers" am 20. Januar 2010 Zeit für ein "europäisches Hearing" reserviert. Siehe www.ape2010.eu
Peter S. Fritz aus Zürich
Montag, 16-11-09 09:36Der neue Vertragsentwurf muss natürlich im Detail studiert werden und es müssen gedanklich alle möglichen Szenarien durchgespielt werden und zwar unter Berücksichtigung der Interessen von Verlagen wie auch von Autoren. Ich denke aber, die allgemeine Stossrichtung ist positiv zu betrachten.
Die grosse Arbeit kommt auf die Europäer noch zu. Hier frage ich mich, ob Europa der Aufgabe gewachsen ist und es hinkriegt, mit einer Stimme zu sprechen. Die europäischen Autoren sollten die Sache nicht allein den Verlagen überlassen - Verlage tun sich gut daran, die Autoren früh und fair ins Boot zu holen.








