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Kalte Enteignung der Übersetzer

Seit dem Urteil des Bundesgerichtshofs (hier mehr) haben einige Verlage ihre Verträge angepasst und ihre Übersetzervergütung angehoben. Aber: Womöglich nicht in der vom BGH geforderten Höhe. Dies moniert der Verband der deutschen Literaturübersetzer (VdÜ).
Insbesondere die vom BGH zugesprochene Nebenrechtsbeteiligung habe kaum ein Verlag vertraglich umgesetzt, bemängelt der VdÜ. Als aktuelles Beispiel werden die Holtzbrinck-Verlage Fischer und Rowohlt genannt, die jetzt gemeinsam ihre Übersetzungsverträge umstellen. Im Detail: 
  • Formate: Die Absatzbeteiligung ist wie vom BGH vorgesehen. „Begrüßenswert“ ist laut VdÜ auch die Gleichstellung zwischen Hardcover- und Taschenbuchausgaben: Obwohl das Gericht dem Taschenbuch nur den hälftigen Honorarsatz zuspricht (unabhängig davon ob es sich um Originalausgabe oder eine Zweitauswertung handelt) hat nach Fischer (vor einigen Jahren) nun auch Rowohlt den Satz für Originalausgaben generell auf 0,8 % angehoben. S.Fischer-Justiziar Reimer Ochs betont auf Nachfrage von buchreport.de, dass diese Vergütungsregel  – aufgrund des bei beiden Verlagen bedeutsamen Taschenbuchbereiches – „deutlich oberhalb des BGH“ allen Übersetzern zu Gute käme. 
  • Nebenrecht: Die Nebenrechtsbeteiligung  dagegen liegt laut VdÜ mit 8% von der Gesamtlizenzsumme deutlich unter der BGH-Vorgabe von 12 bis 14%. Ochs: Verglichen mit der Hardcover-Taschenbuch-Regelung seien die Nebenrechtserlöse eher Einzelfälle, aber durchaus bedeutend für die Refinanzierung hoher Einzelrisiken. Die BGH-Urteile beruhten auf der Prämisse, dass sich ein Verlag alle denkbaren Nutzungsrechte einräumen lässt. Zudem werde in den Begründungen wiederholt Bezug auf die existente gemeinsame Vergütungsregel für Autoren belletristischer Werke genommen. 
  • Bestseller: Für Unmut bei den Übersetzern sorgt insbesondere ein Übersetzungsvertrag speziell für Spitzentitel. Bei diesem Vertragstypus werden laut VdÜ die Sätze um 50% gekappt. Außerdem soll die Absatzbeteiligung ab bestimmten Schwellen deutlich sinken. Der VdÜ moniert: „Je mehr der Verlag verdient, desto weniger gibt er ab, und das bei Verkäufen, bei denen die Stückkosten pro Buch für ihn immer günstiger werden. Wir, ein wirtschaftlich besonders schwaches Glied in der Verwertungskette, sollen also einen Teil unserer Einkünfte beitragen, um das wirtschaftliche Risiko des Verlages zu mindern. Das kann man nur als kalte Enteignung bezeichnen.“ Ochs betont dagegen, dass die Belletristik-Vergütungsregel ausdrücklich eine Klausel für hohe und risikoreiche Vorkosten für Werbung, Marketing oder Vertrieb enthalte. Luis Ruby, zweiter Vorsitzender des VdÜ, wiederum entgegnet auf Nachfrage von buchreport, dass diese Vergütungsregel für Autoren belletristischer Werke in deutscher Sprache gelte, nicht aber für  Übersetzungen. Der BGH beziehe sich zwar bei der Bestimmung der Vergütungshöhe darauf, aber es sei „reines Rosinenpicken“, wenn man bestimmte Elemente aus der Vergütungsregel für Autoren auf Übersetzungsverträge anwende.
Die Beteiligung von Rowohlt und Fischer führe insgesamt für alle unsere Übersetzer zu einer Besserstellung gegenüber den BGH-Urteilen, so Ochs. 
Weitere aktuelle Beispiele des Übersetzerverbands: 
  • Der neue Hausvertrag von dtv nähere sich inzwischen den BGH-Leitsätzen an, dennoch seien die Sätze immer noch nicht angemessen. Als Beispiel nennt der Verband, dass offenbar von einer Mischform zwischen Taschenbuch und Hardcover ausgegangen wird, die der Bundesgerichtshof nicht benennt (0,6 % vom Nettoladenpreis bei dtv premium statt 0,8 % im Hardcover). Außerdem werde bei den Nebenrechten mit 20% vom Verlagsanteil nicht dieselbe Bezugsgröße gewählt (BGH-Urteil: ein Fünftel von dem, was der Autor erhält). Dies stimme zwar bei einer 50-50-Aufteilung zwischen Verlag und Autor), könne aber unter Umständen auch 40 % unter dem liegen, was den Übersetzern zusteht. 
  • C. H. Beck verrechne weiterhin gut 20% des Seitenhonorars mit den Beteiligungen, obwohl jegliche Beteiligung laut BGH nicht verrechenbar sei. Zudem werde bei der Nebenrechtsbeteiligung „eine krause Privatdefinition“ vorgenommen, die den Übersetzeranteil mindestens auf die Hälfte des Angemessenen kürze. Der einschlägige Passus scheint sich noch auf die ersten BGH-Urteile von 2009 zu beziehen, obwohl mit dem Urteil von 2011 eine eindeutige Handhabung festgesetzt wurde.
  • Auch bei Piper und Ullstein sollten die Übersetzer im Falle sechsstelliger Verkaufszahlen weiterhin einer Absenkung der Beteiligung bis auf ein Viertel zustimmen und auf einen Teil ihrer Beteiligung verzichten, falls der Verlag einen besonderen Werbeetat für den Titel einzusetzen gedenke.
Der Streit zwischen Übersetzern und Verlagen gärt inzwischen seit zehn Jahren. Die wichtigsten Eckpunkte: 
  • 2008 scheitern die Verhandlungen zwischen dem Übersetzerverband VdÜ/Verdi und den Verlagen über eine praktikable Vergütungsregel, weil die VdÜ-Mitgliederversammlung eine ausgehandelte Lösung kippt. 
  • Im Januar 2011 setzt der Bundesgerichtshof im Musterverfahren die Grundregeln fest. 
  • Im März 2011 reicht der Hanser Verlag gegen das BHG-Urteil Verfassungsbeschwerde ein, unterstützt wird das Verfahren vom Börsenverein.
  • Juni 2011: Der Übersetzerverband moniert, dass die Verlage sich nicht an das Urteil halten und wirft ihnen systematischen Rechtsbruch vor.

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